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Mieterhöhung: Umlage und Verteilung der Modernisierungskosten für einen Fahrstuhleinbau

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die gerichtliche Überprüfung des vom Vermieter angesetzten Verteilungsmaßstabs ist darauf beschränkt, ob die äußeren Grenzen der Billigkeit nicht überschritten sind. Eine Reduktion des dem Vermieter zustehenden Ermessens hin zu einem bestimmten Verteilungsmaßstab ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen.

Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass immer dann, wenn keine separate Erfassung der Kosten für die einzelnen Wohnungen erfolgt ist oder ein anderer praktikabler und nachvollziehbarer Umlagemaßstab offensichtlich ist, eine Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche der einzelnen Wohnung zur Gesamtfläche, die modernisiert wurde, angemessen ist.

Bei der Umlage und Verteilung der Modernisierungskosten ist der Vermieter nicht verpflichtet, den unterschiedlichen Gebrauchswert der Modernisierungsmaßnahme für einzelne Wohnungen zu berücksichtigen. Insbesondere ist es nicht zwingend, dass bei dem Einbau eines Aufzugs die Bewohner der oberen Geschosse stärker belastet werden. Selbst die Heranziehung von Erdgeschossbewohnern kann noch der Billigkeit entsprechen, wenngleich auch dies nicht zwingend ist und es auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Mieter die Wohnungen im Erdgeschoss und Souterrain nicht in die Umlage miteinbezogen wurden.


AG Hamburg, 27.01.2022 - Az: 48 C 115/21

ECLI:DE:AGHH:2022:0127.48C115.21.00

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