Der Fahrstuhl ist nicht nur ein willkommenes Instrument, um seine Einkäufe in den 12. Stock zu befördern, sondern auch ein beliebter Zankapfel zwischen Mietern und Vermietern. Die möglichen Probleme sind vielfältig - so wird ein Fahrstuhl als zu laut oder zu teuer empfunden oder aber es wird bemängelt, dass dieser zu häufig kaputt ist.
Pflicht sind Aufzüge bei Neubauten nach § 39 Absatz 4 der Berliner Bauordnung erst ab 5 Obergeschossen und zwar seit 1954. Seitdem muss in jedem neu errichteten Gebäude mit mehr als fünf Obergeschossen ein Aufzug besitzen. Bestehende Gebäude haben allerdings Bestandsschutz.
Befindet sich im Gebäude ein Fahrstuhl, so darf dieser von allen Mietern benutzt werden - auch dann, wenn die Liftbenutzung im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass der Lift nun beliebig genutzt werden kann. Es darf nur für seinen eigentlichen Zweck - dem Transport - verwendet werden und nicht z.B. von Kindern zum spielen genutzt werden.
Sofern ein Vermieter sich entscheiden sollte, in einem Hochhaus Betriebszeiten für den Fahrstuhl einzurichten und den Fahrstuhl außerhalb dieser Zeiten stillzulegen, so ist dies unzulässig. Der Aufzug muss rund um die Uhr in Betrieb gehalten werden. (OLG Frankfurt, 7.6.2004 - Az: 2 W 22/04)
Pflicht sind Aufzüge bei Neubauten nach § 39 Absatz 4 der Berliner Bauordnung erst ab 5 Obergeschossen und zwar seit 1954. Seitdem muss in jedem neu errichteten Gebäude mit mehr als fünf Obergeschossen ein Aufzug besitzen. Bestehende Gebäude haben allerdings Bestandsschutz.
Befindet sich im Gebäude ein Fahrstuhl, so darf dieser von allen Mietern benutzt werden - auch dann, wenn die Liftbenutzung im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass der Lift nun beliebig genutzt werden kann. Es darf nur für seinen eigentlichen Zweck - dem Transport - verwendet werden und nicht z.B. von Kindern zum spielen genutzt werden.
Sofern ein Vermieter sich entscheiden sollte, in einem Hochhaus Betriebszeiten für den Fahrstuhl einzurichten und den Fahrstuhl außerhalb dieser Zeiten stillzulegen, so ist dies unzulässig. Der Aufzug muss rund um die Uhr in Betrieb gehalten werden. (OLG Frankfurt, 7.6.2004 - Az: 2 W 22/04)
Wer zahlt?
Die Kosten des Aufzugs können mietvertraglich auf die Mieter umgelegt werden, eine formularmäßige Umwälzung ist zulässig, so dass es keiner Individualvereinbarung bedarf. Sofern der Vertrag jedoch nichts über die Kostenumlage beinhaltet, so bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen. Sofern einige Wohnungen leer stehen sollten, so muss der Vermieter die auf diese Wohnungen anteilig anfallenden Kosten selber tragen.Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Grundsätzlich ist eine Kostenbeteiligung nicht unangemessen, wenn es um eine generalisierende Abrechnung geht (vgl. BGH, 20.09.2006 - Az: VIII ZR 103/06). Allerdings ist die Umlage unzulässig, wenn der Aufzug den Gebäudeteil des Mieters gar nicht erschließt (vgl. BGH, 08.04.2009 - Az: VIII ZR 128/08).
Umlagefähig sind Betriebskosten wie Energie, TÜV-Gebühren, Überwachung, Pflege und Wartung. Reine Reparaturkosten oder Ausgaben für Ersatzteile dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden. Bei Wartungsverträgen sind nicht umlagefähige Anteile herauszurechnen, wobei anteilig etwa 50% als nicht umlagefähig gelten (vgl. LG Duisburg, 02.03.2004 - Az: 13 S 265/03).
Bei einem Totalausfall ist je nach Etage eine Minderung von 5 % bis 20 % möglich. Während für untere Stockwerke eher 5 % angemessen sind, wurde für das 10. OG eine Minderung von 20 % als zulässig erachtet (vgl. AG Berlin-Mitte, 19.04.2007 - Az: 10 C 24/07).
Ja, wenn deutliche Bremsgeräusche in der Wohnung hörbar sind, ist eine Minderung um 10 % möglich (vgl. LG Berlin, 67 S 241/08). Überschreitet der Lärm die Grenzwerte der DIN 4109 und VDI 2566 um mehr als 10 dB(A), ist eine entsprechende Minderung ebenfalls berechtigt (vgl. AG Wiesbaden, 19.01.2006 - Az: 93 C 2004/05).
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