Im zu entscheidenden Fall war der
Fahrstuhl in einem Hochhaus 16 Tage lang ausgefallen. Ein betroffener Mieter, der im 10. Stock wohnte, wollte aus diesem Grund die Miete
mindern.
Das Gericht sah den Mieter im Recht.
Da der Ausfall eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache sei, war eine Minderung i.H.v. 20 % angemessen. Schließlich musste der Mieter in den 10. Stock, was ohne Fahrstuhl - insbesondere mit Einkäufen - erhebliche Mühe bereitet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Lage der Wohnung im 10. OG stellt der Ausfall des Fahrstuhls eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, denn das Erreichen der Wohnung ist bei Anlegen eines objektiven Maßstabes nur unter erheblichen Mühen möglich.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte während des Fahrstuhlausfalls Einkäufe des täglichen Lebensbedarfs in die Wohnung verbringen musste, was das Treppensteigen bis in das 10. Obergeschoss zusätzlich erschwert.
Eine Minderung von 20 Prozent erscheint daher auch unter Berücksichtigung der Dauer des Fahrstuhlausfalls angemessen und erforderlich