Wünscht der Mieter den Betrieb eines Fahrstuhls eines mehrstöckigen Bürohauses rund um die Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, so muss diesem nachgekommen werden.
Der Eigentümer hatte im vorliegenden Fall den Aufzug außerhalb der Bürozeiten abgestellt - nach Ansicht des Gerichts müssen jedoch Mieter im 10. Stockwerk grundsätzlich zu jeder Zeit ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten haben. Wird der Fahrstuhl außer Betrieb gesetzt, so widerspricht dies dem Sinn und Zweck des Mietvertrages.
Die Klägerin ist inzwischen die einzige verbliebene Mieterin in diesem Haus. Am 02. Dezember 2003 brachte die Beklagte folgenden Aushang an:
Die Benutzung der Aufzüge ist nur noch während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag) von 8.00 - 19.00 Uhr) gestattet.
In § 9 des Mietvertrages vom 15. Dezember 1995 heißt es:
„Wenn und solange ein Aufzugswärter im Hause nicht anwesend ist, kann der Vermieter den Fahrstuhl außer Betrieb setzen“.
Die Klägerin hat behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihr mitgeteilt habe, dass bezüglich der Aufzüge eine Zeitschaltuhr eingebaut werden solle und dass der Fahrstuhl außerhalb der Geschäftszeiten stillgelegt werden solle.
Der Eigentümer hatte im vorliegenden Fall den Aufzug außerhalb der Bürozeiten abgestellt - nach Ansicht des Gerichts müssen jedoch Mieter im 10. Stockwerk grundsätzlich zu jeder Zeit ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten haben. Wird der Fahrstuhl außer Betrieb gesetzt, so widerspricht dies dem Sinn und Zweck des Mietvertrages.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 15. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über Gewerberäume im 10. Obergeschoss. Die Klägerin machte von ihrem Optionsrecht Gebrauch und verlängerte den Vertrag bis zum 31. Januar 2006.Die Klägerin ist inzwischen die einzige verbliebene Mieterin in diesem Haus. Am 02. Dezember 2003 brachte die Beklagte folgenden Aushang an:
Die Benutzung der Aufzüge ist nur noch während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag) von 8.00 - 19.00 Uhr) gestattet.
In § 9 des Mietvertrages vom 15. Dezember 1995 heißt es:
„Wenn und solange ein Aufzugswärter im Hause nicht anwesend ist, kann der Vermieter den Fahrstuhl außer Betrieb setzen“.
Die Klägerin hat behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihr mitgeteilt habe, dass bezüglich der Aufzüge eine Zeitschaltuhr eingebaut werden solle und dass der Fahrstuhl außerhalb der Geschäftszeiten stillgelegt werden solle.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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