Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines
Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.
Ein barrierefreier Zugang für gehbehinderte Personen oder Mieter mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen wirde durch die Installation des Aufzugs nicht geschaffen, wenn der Mieter bei Nutzung des Fahrstuhls noch 11 Stufen zu überwindenden hat. Auch kann aufgrund der nicht vermeidbaren Wartezeiten auf den Aufzug keine Zeitersparnis angenommen werden.
Allein das erleichterte Erreichen von Wohnungen in den oberen Etagen zu Besuchszwecken stellt keinen hinreichend spürbaren Gebrauchsvorteil für die streitgegenständliche Wohnung, sondern einen für jedermann und die in den oberen Geschossen wohnenden Mieter zu nutzenden Vorteil dar.
Ob es nicht schwieriger und unfallträchtiger sei einen schweren Einkaufskorb 11 Stufen hinabzutragen, als ihn 21 Stufen hinaufzutragen, kann offenbleiben. Die Ersparnis von 10 Stufen erscheint jedenfalls bei einem Fahrstuhl, der nicht auf der Etage des Mieters hält, nicht ausreichend um eine bessere Erreichbarkeit annehmen zu können.
Sofern der Vermieter meint, die Erhöhung des Gebrauchswerts folge auch daraus, dass ein Personenaufzug bei weniger als fünf Obergeschossen nach dem
Berliner Mietspiegel ein wohnwerterhöhendes Merkmal sei, ohne, dass es darauf ankäme, ob der Aufzug zwischen den Etagen halte oder nicht, überzeugt dies nicht.
Unter Berücksichtigung des erfolgten Dachgeschossausbaus handelte es sich vorliegend schon nicht um ein Haus mit weniger als fünf Obergeschossen. Im Übrigen vermochte die Kammer einen solchen zwingenden Gleichlauf zwischen der Annahme wohnwerterhöhender Merkmale i.R.d.
§ 558 BGB und der Annahme einer Gebrauchswerterhöhung i.R.d.
§ 555b Nr. 4 BGB nicht zu erkennen. Vielmehr mag das Vorliegen eines wohnwerterhöhenden Merkmals i.R.d. § 555b Nr. 4 BGB allenfalls ein Indiz darstellen. Darauf kommt es vorliegend jedoch mangels Vorliegens des Merkmals nicht an.