Akzeptiert der Wohnraummieter über Jahrzehnte Deckenverkleidungen aus Styropor in der angemieteten Wohnung und verlangt dann deren Entfernung mit dem Argument, dass von diesen eine - abstrakte - Gefahr ausgehe, ist ein Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter auf Entfernen der Verkleidung nicht gegeben. Ohne jeden Anlass verwandelt sich ein vertragsgemäßer nicht in einen vertragswidrigen Zustand.
Die Art und Weise der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten liegt im Entscheidungsbereich des Vermieters. Notwendig ist lediglich die fachgerechte Ausführung.
Typische Gebrauchsspuren, wie Farbabriebe an der Schwelle zum Balkon, sind konstruktionsbedingt und entsprechen dem vertragsgemäßen Zustand.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht wenden die Beklagten sich gegen die Verurteilung zum Entfernen der Styropordecke, die der Kläger bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1993 als vertragsgemäßen Zustand akzeptiert hat. Zutreffend verweisen die Beklagten darauf, dass der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde lag, nämlich die Ausstattung der Wohnung durch den Mieter mit einer Styropordeckenverkleidung, die zudem mit einer Kunststofffolie überzogen war.
Die abstrakte Gefahr, die von der Verkleidung - wie im Übrigen auch von anderen in einer Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs aufbewahrten Gegenständen - ausgehen kann, führt nicht dazu, dass nach Jahrzehnten unbehelligten Gebrauchs ohne jeden Anlass, insbesondere behördliche Empfehlungen oder ein behördliches Einschreiten ein Instandsetzungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter begründet wird, der vertragsgemäße Zustand sich ohne jeden Anlass in einen vertragswidrigen Zustand wandelt.
Nach
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet der Vermieter die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache, der sich nach dem bestimmt, was die Parteien bei Abschluss des
Mietvertrages und Übergabe der Räumlichkeiten an den Mieter als vertragsgemäß vereinbart bzw. zugrunde gelegt haben. Die Ausstattung eines Zimmers mit einer Styropordecke konnte dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, was er im Übrigen auch nicht behauptet. Er hat eben diese Ausstattung als vertragsgemäß akzeptiert. Gegen eine konkrete Gefahr spricht im Übrigen, dass die Styropordecke sich - wie in unzähligen weiteren Wohnungen - hier seit fast drei Jahrzehnten an der Decke befindet.
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