Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.283 Anfragen

Wohnraummiete: Was ist vertragsgemäßer Zustand?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Akzeptiert der Wohnraummieter über Jahrzehnte Deckenverkleidungen aus Styropor in der angemieteten Wohnung und verlangt dann deren Entfernung mit dem Argument, dass von diesen eine - abstrakte - Gefahr ausgehe, ist ein Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter auf Entfernen der Verkleidung nicht gegeben. Ohne jeden Anlass verwandelt sich ein vertragsgemäßer nicht in einen vertragswidrigen Zustand.

Die Art und Weise der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten liegt im Entscheidungsbereich des Vermieters. Notwendig ist lediglich die fachgerechte Ausführung.

Typische Gebrauchsspuren, wie Farbabriebe an der Schwelle zum Balkon, sind konstruktionsbedingt und entsprechen dem vertragsgemäßen Zustand.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zu Recht wenden die Beklagten sich gegen die Verurteilung zum Entfernen der Styropordecke, die der Kläger bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1993 als vertragsgemäßen Zustand akzeptiert hat. Zutreffend verweisen die Beklagten darauf, dass der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde lag, nämlich die Ausstattung der Wohnung durch den Mieter mit einer Styropordeckenverkleidung, die zudem mit einer Kunststofffolie überzogen war.

Die abstrakte Gefahr, die von der Verkleidung - wie im Übrigen auch von anderen in einer Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs aufbewahrten Gegenständen - ausgehen kann, führt nicht dazu, dass nach Jahrzehnten unbehelligten Gebrauchs ohne jeden Anlass, insbesondere behördliche Empfehlungen oder ein behördliches Einschreiten ein Instandsetzungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter begründet wird, der vertragsgemäße Zustand sich ohne jeden Anlass in einen vertragswidrigen Zustand wandelt.

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet der Vermieter die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache, der sich nach dem bestimmt, was die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages und Übergabe der Räumlichkeiten an den Mieter als vertragsgemäß vereinbart bzw. zugrunde gelegt haben. Die Ausstattung eines Zimmers mit einer Styropordecke konnte dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, was er im Übrigen auch nicht behauptet. Er hat eben diese Ausstattung als vertragsgemäß akzeptiert. Gegen eine konkrete Gefahr spricht im Übrigen, dass die Styropordecke sich - wie in unzähligen weiteren Wohnungen - hier seit fast drei Jahrzehnten an der Decke befindet.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.283 Beratungsanfragen

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...

Erik, Oranienburg

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.

Verifizierter Mandant