Grundsätzlich schließen auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht aus. Ein Verwandter wird allerdings dann nicht wie ein Beschäftigter tätig, wenn die zum Unfall führende Verrichtung nach ihrer Art und dem Umfang sowie der Zeitdauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG schließen unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlungen einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII aus, wenn diese ihr gesamtes Gepräge durch die familiären Bindungen erhalten.
Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, welche ihr Gepräge allein durch die familiären Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Dabei sind die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen und die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang sowie Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit. Eine feste Stundengrenze für die Beurteilung der Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten existiert nicht. Entscheidend ist vielmehr stets das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- und Freundschaftsbande geleisteten Gefälligkeiten. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass - im Eltern-Kind-Verhältnis besondere Pflichten bestehen (siehe
§ 1618a BGB), die eine erhöhte Erwartung an die Hilfsbereitschaft rechtfertigen.
Von der Rechtsprechung wurde beispielsweise ein Zeitaufwand für Renovierungsarbeiten durch Schwiegereltern von 35/40 Stunden noch als im Rahmen rein familiärer Gefälligkeit liegend beurteilt; eine Hilfeleistung bei Bauarbeiten von 74 Stunden unter Brüdern wurde ebenfalls noch als familiär geprägt gewertet. Auch ein insgesamt vorgesehener Zeitaufwand von 140 Stunden bei Bauarbeiten wurde noch als verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung eines Schwiegervaters angenommen. Und selbst bei einer bereits geleisteten Tätigkeit von 50 bzw. 95 Arbeitsstunden und beabsichtigten weiteren 200 bis 300 Stunden für Maurerarbeiten durch den Vater wurde der Rahmen einer familiär geprägten Hilfeleistung noch nicht als überschritten angesehen.