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Reiseveranstalter darf Mängel nicht unter den Tisch fallen lassen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Den Reiseveranstalter treffen über die gem. § 4 BGB-InfoV zwingenden Prospektangaben weitergehende Hinweis- und Informationspflichten gegenüber dem Reisenden - insbesondere dann, wenn sich vor Reiseantritt die Reiseleistungen wesentlich verändert haben.

Hat es der Veranstalter unterlassen, über als erheblich anzusehende Mängel zu informieren, so kann der Reisepreis gemindert werden bzw. der Reisevertrag gekündigt werden. Voraussetzung für eine Minderung ist aber eine vorherige Mängelanzeige.

Vorliegend hatte es der Veranstalter unterlassen, die Reisenden darüber zu informieren, dass es massive Fertigstellungsprobleme der Clubanlage gab und somit den Reisenden die Möglichkeit genommen, eine fundierte und objektive Entscheidung darüber zu treffen, ob sie trotzdem in die Anlage reisen oder von der Reise Abstand nehmen wollen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des gesamten Reisepreises wegen Reisemängeln im Zusammenhang mit einer Pauschalreise.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter (sieben Jahre) eine Reise nach Ägypten.

Nach der Buchung wies die Beklagte darauf hin, dass der gebuchte Club nur unter erschwerten Bedingungen eröffnet werden konnte. Eine zu 100% fehlerfreie Wasserversorgung könne in den nächsten vier Wochen nicht gewährleistet werden. Dadurch gebe es auch einen Verzug mit dem Innenausbau einiger Gästezimmer sowie in der Fertigstellung des Spa- und Wellness-, des Fitness- und Nautikbereichs inklusive Tauchstation.

Für die möglichen Unannehmlichkeiten erhielten die Gäste im Vorfeld der Reise eine Gutschrift von 15% des jeweiligen Reisepreises.

Daraufhin erhielt die Klägerin aufgrund der Beeinträchtigungen eine neue Buchungsbestätigung in der der Reisepreis auf 3.458,-- Euro reduziert wurde. Die Klägerin entschloss sich, die Reise anzutreten. Über den Differenzbetrag von 610,-- Euro erhielt die Klägerin von der Beklagten einen Scheck übersandt, den sie mittlerweile eingelöst hat.

Bei Ankunft der Klägerin stellte sich heraus, dass der Club nicht den Fertigstellungszustand hatte, wie ihn die Beklagte beschrieben hatte. Vielmehr waren noch erhebliche weitere Fertigstellungsarbeiten notwendig.

Mehr als die Hälfte der Pools, u. a. der Kinderpool, waren nicht vorhanden bzw. nicht nutzbar. Mehr als die Hälfte der Zimmer waren noch nicht fertig gestellt. Im Hauptgebäude war ein Großteil des Gebäudes noch im Bau. Der Badesteg war noch nicht fertig gestellt, so dass der Zugang zum Meer erschwert war. Bei den Restaurantöffnungen gab es Einschränkungen. Ein Teil der Sporteinrichtungen fehlte, wie Bogenschießen und Fußballplatz.

Vor Ort rügte die Klägerin Mängel bei der Reiseleitung.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des gesamten Reisepreises sowie Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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