Im vorliegenden Fall war das gebuchte Hotel mit fünf Globen im Katalog des
Veranstalters aufgeführt, also mit einer der höchsten Kategorien überhaupt.
Vor Ort wurden in diesem Hotel dann beim Buffet lediglich zwei Hauptspeisen angeboten. Bei einem solchen Hotel müssen bei einem Büffet auch mehr als zwei Hauptspeisen angeboten werden. Darüber hinaus wurden die Tischdecken nur dürftig gewechselt, die Stühle am Pool waren verschmutzt.
Diese Mängel berechtigen in ihrer Gesamtheit zu einer
Minderung des Reisepreises um 25%.
Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Hotel der gehobenen Klasse handelt, ist auch ein gehobener Standard in Sachen Verpflegung und Sauberkeit geschuldet. Dies ist bei der Bemessung der Minderungsquote entsprechend zu berücksichtigen.
Da vorliegend die zu geringe Tiefe des Swimmingpools nicht gerügt wurde, konnte hierfür jedoch keine Minderung erfolgen.
Der Reisende kann grundsätzlich erst dann eine Minderung des Reisepreises wegen des Vorliegens von Mängeln geltend machen, wenn er zuvor den Mangel gerügt hat.
Ohne Kenntnis davon, ob sich ein Reisender von einem Mangel beeinträchtigt fühlt oder nicht, besteht für einen Reiseveranstalter auch bei Kenntnis des Mangels kein Anlass dazu, auch ohne eine Rüge von sich aus Abhilfe anzubieten.
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