Die Antragstellerin trägt vor, sie betreibe u. a. ein in der Landeshauptstadt gelegenes
Hotel. Sie biete Übernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten für Geschäftsreisende und beherberge bei einer Auslastung von ca. 38 % insgesamt täglich etwa 100 Übernachtungsgäste, die, überwiegend aus dem Ausland kommend, mehrheitlich für die Dresdner Chipindustrie tätig seien. Die Mehrzahl der Gäste nutze ihr Hotelzimmer über mehrere Wochen. Eine Verpflegung werde im Hotelrestaurant mit Frühstück sowie Abendessen angeboten. Die Verpflegung sei von dem Beherbergungsvertrag umfasst.
Ausländische Gäste müssten Quarantäne durchführen oder PCR-Tests durchführen. Für die Betreuung der Gäste seien ein Desinfektionsplan sowie ein Hygienekonzept „Frühstück“ erstellt worden. Für das Frühstück stünden im Restaurant im Wintergarten insgesamt 600 m² zur Verfügung. Sie stelle sicher, dass die Gäste mit einem Abstand von mehr als zwei Meter platziert seien, so dass die Übertragung von Aerosolen, ungeachtet der weiteren Hygienemaßnahmen, nahezu ausgeschlossen werden könne. Die Gäste müssten sich abends für einen 30minütigen Zeitkorridor anmelden, so dass maximal 30 Gäste gleichzeitig bedient würden. Zwischen den Zeitfenstern werde das Restaurant gelüftet und mit UV-Strahlen desinfiziert. Vor und nach dem Frühstück werde es mit einen antistatischen Kaltvernebler desinfiziert. Zusätzlich liefen Klima(-anlage) und Lüftung auf Höchststufe.
Das Restaurant dürfe nur mit einer medizinischen Maske betreten werden, die zum Essen abgenommen werden dürfe. Das Büffet sei mit Abstandsmarkierung gekennzeichnet. Es stünden überall Einweghandschuhe zur Verfügung. Der Gast stelle sein Frühstück selbst zusammen, wobei dessen Umfang pandemiebedingt erheblich eingeschränkt sei. Die Küche werde durch zwei Mitarbeiter betrieben, die das Frühstück in großen Gebinden zubereiteten, so dass es sich der Gast selbst entnehmen könne. Der Verpflegungsbereich sei vom zuständigen Gesundheitsamt abgenommen worden.
Eine Verpflegung außerhalb des Restaurantbereichs sei weder organisatorisch noch personell oder wirtschaftlich zu gewährleisten. Es müssten 80 Roomservicewagen beschafft werden. Die Küche sei zu klein, um 100 oder mehr einzelne Essenportionen zuzubereiten. Die Getränkelogistik könne ebenfalls nicht bewerkstelligt werden. Der notwendige Personaleinsatz müsste um drei auf fünf Beschäftigte in der Küche erhöht werden. Dieses Personal stehe nicht zur Verfügung. Eine Beschäftigung von mehr Personal sei nach den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften nicht zulässig. Bei Anlieferung über zwei Lifte würde es in den öffentlichen Räumlichkeiten und Verkehrswegen zu unkontrollierten Menschenansammlungen führen.
Der derzeitige Verzicht auf die „Bleibereinigung“ mit den einhergehenden Vorteilen von Kontaktvermeidung zwischen Mitarbeitern und Gästen ließe sich nicht fortführen. Sie rüge die Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie halte die Gleichbehandlung als eine mit Gastronomiebetrieben ähnliche Einrichtung für willkürlich und nicht von sachlichen Gründen getragen. Die Verpflegung bei der Antragstellerin entspreche einer Grundversorgung, die ausschließlich gegenüber Übernachtungsgästen erbracht werde, die beruflich veranlasst bei ihr übernachten dürften.
Die Versorgung unterscheide sich erheblich von der gastronomischen Versorgung aus touristischen bzw. privaten Anlass. Zudem verstoße die Verordnung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, soweit sie mit Betrieben der körpernahen Dienstleistung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO gleichbehandelt würde.
Das Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Coronavirus mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen sei zu billigen. Sie verweise auf die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 19 GG. Der Antragsgegner habe eine deutliche Verschärfung herbeigeführt, denn er habe die Verpflegungsprivilegierung für Übernachtungsgäste nunmehr gestrichen.
Das Verbot der Gästeverpflegung in ihren Hotelrestaurants sei willkürlich und nicht von sachlichen Gründen getragen. Für eine Kontaktreduzierung in ihrem Hotel sei die Maßnahme weder geeignet, erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gästeverpflegung durch Lieferung und Abholung würde zu einer Verlagerung in die Hotelzimmer führen und damit ein im Wesentlichen unkontrollierbares Infektionsgeschehen befördern. Es würde zu einer Vielzahl von unkontrollierten Kontakten kommen, weil nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Gäste beim Abholen der Mahlzeiten in den Hotelfluren oder Aufzügen sowie beim Abgeben von Geschirr auf dem Gang begegneten oder gemeinsam am Servierwagen stünden und das Geschirr einschließlich Besteck hintereinanderstehend einsortierten.
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