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Wenn das Hotel krank macht: Welche Rechte haben Reisende?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Es kommt öfter vor, als man glauben möchte: Der Reisende erkrankt im Urlaub und macht das Hotel dafür verantwortlich. Typische Fälle sind Hygienemängel und verdorbene Lebensmittel.

Doch nicht immer kann der Reisende sich an den Veranstalter halten. Denn es muss tatsächlich eine Ursächlichkeit zwischen Erkrankung und dem Verhalten des Hotels bestehen - zudem kann es sich schlicht und einfach um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos gehandelt hat.

Was gilt grundsätzlich?

Ist der Veranstalter bzw. sein Erfüllungsgehilfe für die Erkrankung verantwortlich, liegt ein Reisemangel vor, der dem Reisenden die entsprechenden Rechte gegen den Veranstalter gibt. Dies umfasst das Recht auf Minderung und ggf. Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld.

Der Reisende muss jedoch beweisen können, dass Veranstalter bzw. Erfüllungsgehilfe verantwortlich waren. Die Schwierigkeit liegt hier darin, die Ursächlichkeit der Erkrankung nachzuweisen, da Erkrankungen oftmals viele verschiedene Ursachen haben können.

Eine Erkrankung aufgrund von Kontakt mit anderen Personen auf der Reise oder aufgrund von verunreinigtem Meerwasser am Strand stellt sich insoweit nämlich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.

Bei Erkrankungen Reisender auf einer Pauschalreise kommt eine Einstandspflicht des Veranstalters damit nur in Betracht, wenn die Erkrankung ihre Ursache in dem von dem Veranstalter zu verantwortenden Leistungsbereich hat. Bei Erkrankungen hat der Reisende daher zunächst darzulegen und zu beweisen, dass es in dem von ihm gebuchten Hotel in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu seiner Erkrankung zu einer gleichartigen Erkrankung einer signifikanten Anzahl weiterer Hotelgäste gekommen ist (Anscheinsbeweis).

Bei der Beurteilung ist insoweit auch die Inkubationszeit der Infektion zu berücksichtigen, um etwaige Infektionsquellen zu lokalisieren.

Daneben muss der Reisende auch darlegen und ggfs. beweisen, dass die Erkrankung kausal auf eine dem Veranstalter zuzurechnende Leistung zurückzuführen ist und dass diese mangelhaft war.

Wird der Reisende während der Reise krank, ohne dass der Reiseveranstalter dies zu verantworten hat bzw. wenn eine andere Krankheitsursache nicht ausgeschlossen werden kann, entstehen keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Schließlich ist es ebenso wie zu Hause auch möglich, dass man sich ganz einfach einen Infekt zuzieht. Dies fällt dann unter das allgemeine Lebensrisiko.

Wann der Anscheinsbeweis greift

Gerade weil die Ursache von Erkrankungen vielfach kaum eindeutig aufklärbar ist, wird bei Erkrankungen wie Salmonellenvergiftung, Novavirus etc. von den Gerichten oftmals auf den Anscheinsbeweis zurückgegriffen:

Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache für eine Erkrankung, unabhängig von ihrer nicht aufklärbaren genauen Natur, im Hotel und damit im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters zu finden ist, besteht nur dann, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankt.

Bei der Bestimmung, ob eine signifikant hohe Anzahl von Erkrankungen vorgelegen hat, ist auch die Belegungszahl während der entsprechenden Reisezeit zu beachten.

Wann eine signifikant hohe Anzahl von Gästen erkrankt ist, beurteilen die Gerichte nicht pauschal, es kommt in aller Regel auf die konkreten Umstände vor Ort an. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Anscheinsbeweis nicht geführt ist, wenn weniger als 10% der Gäste erkrankt sind (AG München, 12.05.2015 - Az: 283 C 9/15; AG Rostock, 12.07.2013 - Az: 47 C 402/12; LG Leipzig, 29.10.2010 - Az: 5 O 1659/10; OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - Az: 18 U 52/00).

Die Zahl 10% ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Erkranken in einem Hotel im Süden gut 10% der Gäste an einem Magen-Darm-Infekt, so ist eine solche Quote als normal anzusehen und kann nicht zwangsläufig auf mangelhafte Lebensmittel oder ungenügende hygienische Zustände zurückgeführt werden - vielmehr sind es Hitze und die Umstellung auf andere Gewohnheiten, die zur Erkrankung führen können (LG Düsseldorf, 23.12.2005 - Az: 22 S 399/04).

Kann der Anscheinsbeweis nicht geführt werden, muss der Reisende die Ursächlichkeit auf andere Weise beweisen, was in aller Regel kaum möglich ist.

Individualbeweis und seine Hürden

Kann nicht auf den Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden, so muss die konkrete Ursache der Infektion vom Reisenden bewiesen werden, was in aller Regel kaum umsetzbar sein dürfte.

So ist es für den Nachweis, dass die Salmonellenvergiftung eines Reisenden auf einer mangelhaften Hotelverpflegung beruht, nicht ausreichend, dass der Reisende darlegt, Speise und Getränke ausschließlich im Hotel zu sich genommen zu haben. Es müssen auch andere mögliche Ursachen der Salmonellenerkrankung (z.B. Kontakt mit infizierten Menschen oder Kontakt mit sanitären Einrichtungen) ausgeschlossen werden.

Es obliegt dem Reisenden, konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass jede andere Möglichkeit der Erkrankung mit einer anderen Ursache ausgeschlossen ist.

Der Beweis kann z.B. durch Untersuchungsergebnisse von Wasser und/oder Speisen geführt werden.

War das Hotel jedoch die einzige Ausgabestelle von Essen - z.B. auf einer Urlaubsinsel -, so ist der Nachweis geführt, dass eine Salmonellenerkrankung auf die Hotelverpflegung zurückzuführen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn auch andere Gäste erkrankt sind. Auf den prozentualen Anteil kommt es dann nicht mehr an (LG Düsseldorf, 13.10.2000 - Az: 22 S 443/99).

Krankheitsausbruch kann auch ohne Erkrankung ein Reisemangel sein!

Ist es zu einem erheblichen Krankheitsausbruch gekommen, der für alle Gäste zu Beeinträchtigungen (tragen von Mundschutz, Desinfektionsmaßnahmen, Einschränkungen beim Speisenangebot etc.) führt, kann auch dann ein Reisemangel vorliegen, wenn der Reisende selbst nicht erkrankt ist. Der Mangel ist umso ausgeprägter zu bewerten, wenn der Reisende sich diesem nicht entziehen kann (z.B. auf einem Kreuzfahrtschiff); vgl. LG Frankfurt/Main, 08.08.2011 - Az: 2-24 O 126/10.

Krankheitsausbruch aufgrund höherer Gewalt kann ein Reisemangel sein!

Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken können einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen.  Selbst Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt können einen Reisemangel begründen, soweit sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken.

Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung kann einen solchen Reisemangel begründen, wenn der erforderliche Anscheinsbeweis geführt werden kann. Die Reise wird dadurch in ihrer Tauglichkeit gemindert. Die Erkrankung hindert die Reiseteilnehmer an sämtlichen Aktivitäten, insbesondere der normalen Nahrungsaufnahme (LG Köln, 24.08.2015 - Az: 2 O 56/15).

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Stand: 02.09.2024 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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