Von einer Vielzahl von Gästen, welche an denselben Krankheitssymptomen leiden, kann nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind. In diesem Fall scheidet ein Anscheinsbeweis für eine Krankheitsverursachung aus der Sphäre des Hotels aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hinsichtlich des Vorwurfs der Salmonellenerkrankungen der Kinder steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf
Minderung zu, da sie nicht beweisen kann, dass die von ihr behaupteten Salmonellenerkrankungen ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Beklagten haben.
Untersuchungsergebnisse von Speisen und Wasser bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Erkrankung sind von der Klägerseite nicht vorgelegt worden. Ein unmittelbarer Beweis, dass diese die Erkrankungen der Kinder verursacht haben, ist damit nicht möglich.
Der Klägerin kommen auch nicht die Regeln des Anscheinsbeweises zu Gute. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass von einem Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verursachung von Krankheitserscheinungen aus der Sphäre des Hotels auszugehen ist, wenn zur selben Zeit im selben Hotel eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen leidet. Von einer Vielzahl von Gästen, welche an den selben Krankheitssymptomen leiden, kann nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind. In diesem Fall scheidet ein Anscheinsbeweis für eine Krankheitsverursachung aus der Sphäre des Hotels aus (vgl. OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - Az:
18 U 52/00).
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