Es liegt ein
Reisemangel vor, wenn eine Klimaanlage bereits im normalen Betrieb soviel
Lärm verursacht, dass weder ein entspannter Aufenthalt im Zimmer noch Schlafen möglich ist.
Es ist von der Verursachung geltend gemachter Krankheitserscheinungen aus der Sphäre des Hotels und damit des örtlichen Leistungsträgers des
Reiseveranstalters auszugehen, wenn zur selben Zeit im selben
Hotel eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen leidet.
Bei einem Anteil von weniger als 10% erkrankter Gäste scheidet die Annahme eines Anscheins für eine Krankheitsverursachung aus der Sphäre des Hotels aber selbst bei einem „
all-inclusive-Aufenthalt“ aus, wenn nicht weitere, hier weder vorgetragene noch ersichtliche besondere Umstände für eine Verursachung aus dem Hotelbereich sprechen
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit seiner Berufung sucht der Kläger seine weitergehenden Ansprüche auf folgende Gesichtspunkte zu stützen:
1. Lärmentfaltung der Klimaanlage
2. Ungeziefer im Zimmer
3. fehlende Funktion des Zimmertelefons
4. Störung des Fernsehempfangs
5. Verschmutzung der Toiletten im Haupthaus
6. Zwang zum Tragen eines Plastikarmbands
7. Lebensmittelvergiftung durch verdorbene Speisen im Hotel
8. Eintönigkeit der Verpflegung in Verbindung mit Verschmutzung von Tischen, Geschirr und Besteck bei gleichzeitigem Fehlen des à-la-carte-Restaurants.
Zu 1.:
Es erscheint fraglich, ob jede Geräuschbeeinträchtigung durch eine Klimaanlage als hinzunehmende nur ortsübliche Beeinträchtigung qualifiziert werden kann. Zwar trifft es einerseits zu, dass außerhalb hochentwickelter Industrieländer an die Laufruhe von Klimaanlagen nur geringere Anforderungen gestellt werden können, die je nach allgemeinem Standard und touristisch/technischer Entwicklung im jeweiligen Land durchaus variieren können. Auch in weniger entwickelten Ländern wird allerdings davon auszugehen sein, dass eine Klimaanlage jedenfalls dann einen Reisemangel begründen kann, wenn sie bei normalem Betrieb einen solchen Lärm verursacht, dass ein entspannender Aufenthalt im mit ihr ausgerüsteten Zimmer insbesondere zum Zwecke des Schlafens stark beeinträchtigt oder gar nicht möglich ist. Dabei kann Abgrenzungsmaßstab naturgemäß nicht das nur subjektive Empfinden des jeweiligen Zimmerbewohners sein.
Wenn - wie der Kläger vorträgt - die Klimaanlage aber so laut wie eine Maschine lief und kreischende/schleifende Geräusche wie eine schleudernde, alte Waschmaschine abgab, kann die Grenze von der bloßen Unannehmlichkeit zum Reisemangel überschritten sein.
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