Es stellt einen massiven
Reisemangel dar, wenn während einer
Kreuzfahrt auf dem Schiff der Norovirus grassiert.
Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache für eine Erkrankung, unabhängig von ihrer nicht aufklärbaren genauen Natur, im Hotel, und damit im Gewährleistungsbereich des
Reiseveranstalters, zu finden ist, besteht nur dann, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankt.
Die Erkrankung an dem Norovirus stellt eine Gesundheitsverletzung dar, die die Gewährung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt.
Dauerte die Erkrankung lediglich rund zwei Tage und ist problemlos abgeklungen, so ist ein Schmerzensgeld von 100,– Euro angemessen und ausreichend.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger machen gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin einer Schiffskreuzfahrt reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend.
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Kreuzfahrt für die Zeit vom 08.03.2010 für 11 Nächte.
Der Reisepreis belief sich auf 671,– Euro pro Person, also insgesamt auf 1.342,– Euro.
Während der Kreuzfahrt breitete sich eine Noroviruserkrankung an Bord aus. 406 der 1.800 Passagiere und 13 Besatzungsmitglieder erkrankten an der Viruserkrankung. Aufgrund der Noroviruserkrankungen wurde die Kreuzfahrt um einen Tag verkürzt, insbesondere wurde die Insel Tortola nicht wie vorgesehen angefahren.
Die Klägerin zu 1) verunfallte am 18.03.2010 an Bord während das Schiff in Charleston, USA, vor Anker lag. Der Unfallhergang und die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger zu 2) erkrankte an Bord und befand sich infolgedessen in ärztlicher Behandlung.
Die Kläger machen gegen die Beklagte
Minderungs- und Schmerzensgeldansprüche sowie eine Entschädigung wegen
entgangener Urlaubsfreude geltend.
Die Klägerin zu 1) behauptet, am Donnerstag, den 18.03.2010, gegen 9.00 Uhr seien die Kläger auf dem Resort-Deck in Richtung „…“ unterwegs gewesen, um zu frühstücken. Es habe keinerlei Hinweis oder Schilder mit einer Warnung bzgl. eines feuchten Bodens gegeben. Unvermutet und unvorhersehbar sei die Klägerin zu 1) auf dem feuchten Boden aus Holzplanken ausgerutscht und gestürzt.
Die Klägerin zu 1) ist der Auffassung, dass in Bezug auf den feuchten Boden, auf dem sie ausgerutscht sei, eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorgelegen habe.
Die Klägerin zu 1) behauptet, sie habe sich am linken Bein die Kniescheibe nach links ausgerenkt und habe nicht mehr aufstehen können. Die Klägerin zu 1) sei sodann ins Schiffshospital verbracht und dort behandelt worden. Es sei ein Gips angelegt worden. Die Behandlung im Schiffshospital sei mangelhaft gewesen, insbesondere sei die Kniescheibe nicht fachgerecht eingerenkt und der Gips nicht fachgerecht angelegt worden. Zur Kontrolle habe die Klägerin zu 1) noch am selben Tag ein Krankenhaus auf dem Festland in Charleston, USA, aufgesucht. Es sei eine Luxation der Patella festgestellt worden. Dort sei der Gips wieder entfernt und das Knie nochmals eingerenkt worden. Sie habe eine Schiene und Krücken erhalten.
Nach der Rückkehr nach Deutschland habe sich die Klägerin zu 1) in weitere ärztliche Behandlung begeben. Es sei ein Distorsionstrauma im linken Kniegelenk in Form einer Patellaluxation mit Bandabriss diagnostiziert worden. Aufgrund des Unfalls und der Verletzungen habe sie über einen langen Zeitraum erhebliche Schmerzen gehabt. Die Klägerin zu 1) sei seit dem Unfall am 18.03.2010 bis zum 25.05.2010
arbeitsunfähig erkrankt. Vom 25.05. bis 30.07.2010 habe sie nur eingeschränkt arbeiten können. Seit dem 02.08.2010 sei sie wieder Vollzeit tätig.
Der Kläger zu 2) behauptet, er sei ebenfalls an dem Norovirus erkrankt, und zwar ab dem 11.03.2010. Er habe an heftigem Erbrechen und Durchfall gelitten, was in der Nacht vom 11.03. auf den 12.03.2010 eingesetzt habe. Nach einer ärztlichen Behandlung sei er am 13.03.2010 wieder gesund gewesen.
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