Im vorliegenden Fall fand zum Reisezeitpunkt ein Kongress statt, sodass die Hälfte des Strandes gesperrt wurde und umfangreiche Auf- und Umbauarbeiten an einer Veranstaltungsbühne erheblichen Schmutz und Lärm verursachten.
Dies beeinträchtigte den Urlaub im gebuchten Badehotel und führten daher zu einer
Minderung des Reisepreises i.H.v. 10%.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die eingeschränkte Strandnutzbarkeit auch einen
Reisemangel gem.
§ 651c I BGB dar.
Zwar ist dem Amtsgericht sicherlich insoweit grundsätzlich Recht zu geben, dass die Beklagte in ihrer Prospektbeschreibung grundsätzlich keine Gewähr dafür übernommen hat, dass der gesamte Strand zur Nutzung durch den Kläger während seiner Reisezeit zur Verfügung stehen würde.
Jedoch ist hier nach Auffassung des Berufungsgerichts maßgeblich zu berücksichtigen, dass die nicht unwesentliche eingeschränkte Nutzbarkeit des Strandes auf einem bewussten und beabsichtigten Verhalten des Leistungsträgers der Beklagten beruht, der die Hotelgäste zum Zwecke der Durchführung von im Hotel abgehaltenen Kongressen quasi von Teilen des Strandes ausgesperrt hat und infolge der Auf-, Um- und Abbautätigkeiten bzgl. der Bühnenkonstruktion für weitere Beeinträchtigungen wie z.B. Lärm und Schmutz gesorgt hat. Dieses Verhalten des Leistungsträgers, der Erfüllungsgehilfe der Beklagten ist, muss sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht für den nicht unwesentlichen Mangel der eingeschränkten Nutzbarkeit des Strandes eine Minderungsquote von 10% für angemessen und ausreichend.
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