Ein Zweitbeschluss zur Änderung einer Verwalterbestellung ist zulässig, wenn die Höchstdauer des
§ 26 WEG nicht überschritten wird. Die vorzeitige Verkürzung der Amtszeit eines Verwalters durch einen solchen Beschluss bewirkt zugleich die Aufhebung des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des streitgegenständlichen Beschlusses handelt es sich bei diesem um einen Zweitbeschluss, mit dem der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch bestehende – aber angegriffene – Beschluss über die Verwalterbestellung abgeändert wurde.
Eine Beschlusskompetenz hierzu besteht. Auf diesem Wege darf auch jederzeit eine erneute Verwalterbestellung erfolgen, wenn die Bestellungszeit die Höchstdauer des § 26 WEG nicht übersteigt. So liegt der Fall hier. Die Amtszeit des Verwalters wurde durch den Beschluss verkürzt, er sollte nur noch statt bis zum 31.12.2022 bis zum 31.7.2022 amtieren. Bereits daraus ergibt sich, dass der bestehende Beschluss modifiziert werden sollte, so dass Gegenstand der Beschlussfassung auch die Aufhebung des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses war.
Demzufolge hätte die mit der einstweiligen Verfügung begehrte Aussetzung des Zweitbeschlusses nun zur Folge, dass der Erstbeschluss wieder seine Wirksamkeit entfalten würde, da auch dessen Aufhebung suspendiert wäre. Daher kann der Kläger das Ziel den Verwalter aus seinem Amt zu entfernen und einen anderen Verwalter vorübergehend zu bestellen, mit der Aussetzung des angegriffenen Beschlusses nicht erreichen.
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