In einem Urlaubsland wie Kuba sind drei Kakerlaken im Hotelzimmer noch kein Reisemangel.
Eine
Minderung von 15% des
Reisepreises ist jedoch möglich, wenn der Fitnessraum, die Umkleidekabine und die Dusche in einem unter keinen Umständen akzeptablen Zustand sind. Die Reisenden konnten diesen Zustand vorliegend mit Fotos belegen.
Darüber hinaus bestätigte das Gericht weitere
Mängel, die bereits in der Vorinstanz anerkannt worden.
In der Gesamtheit ergab sich aufgrund der hohen Minderungsquote zusätzlich noch ein Anspruch auf Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger machen Ansprüche aus einem
Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.
Die Kläger buchten gemeinsam mit dem Ehepaar … bei der Beklagten als
Reiseveranstalterin eine
Pauschalreise für die Zeit vom 13.01.2005 bis zum 03.02.2005 nach Kuba. Der minderungsrelevante Reisepreis betrug für die Kläger 4.908,00 Euro. Die Kläger waren zunächst für drei Tage im Hotel … in Havanna untergebracht. Danach erfolgte ein Küstenurlaub in dem Hotel …
Mit der Berufung verfolgen die Kläger weiter Ansprüche wegen Reisepreisminderung und wegen vertanen Urlaubs, die vom Amtsgericht nicht zuerkannt worden sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
I. Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§
651 c Abs. 1,
651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von insgesamt 1.981,87 Euro.
1.
Zunächst ergibt sich eine Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 715,16 Euro hinsichtlich der Reisemängel, die das Amtsgericht festgestellt hat und die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind. Hinsichtlich der Mängel „Fußboden des Speisesaals“, „Tische im Außenbereich“, „Tür zum Restaurantbereich“, „Plastikstühle im Außenbereich“, „Lärmbelästigung“ und „Umzug in die Junior-Suite“ hat das Amtsgericht insgesamt eine Reisepreisminderung in Höhe von 715,16 Euro ausgesprochen. Da diese Punkte mit der Berufung nicht angegriffen wurden, steht dieser Betrag insoweit fest.
2. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen dem mangelhaften Zustand des Fitnessraumes sowie des dazugehörigen Umkleideraumes und der Dusche gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 zusteht.
Das Amtsgericht hat für diesen Reisemangel in Form des mangelhaften Zustands des Fitnessraumes sowie des dazugehörigen Umkleideraumes und der Dusche eine Minderungsquote von 5 % angesetzt, also einen Betrag von 163,60 Euro zugesprochen.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht diese Minderungsquote für zu gering. Vorliegend ist nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Minderungsquote von 15 % als angemessen anzusehen.
In diesem Zusammenhang ist auch nochmals festzuhalten, dass das Berufungsgericht nicht gehalten ist, die vom Amtsgericht angesetzte Minderungsquote auf eine bloße Überprüfung der Ermessensausübung des Amtsgerichts zu beschränken.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer unterliegt das Berufungsgericht keiner Beschränkung der Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Überprüfung der vom Amtsgericht angesetzten Minderungsquoten für Reisemängel. Diesbezüglich hat sich auch nach der Änderung des Berufungsrechts nichts geändert.
Die Minderung bezüglich eines Reisemangels richtet sich nach § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 638 Abs. 3 BGB. Danach ist bei der Minderung die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Soweit eine Minderungsquote vom Ausgangsgericht rechnerisch ermittelt worden ist, obliegt es dem Berufungsgericht – auf eine entsprechende Rüge durch die Berufung – schon aus Rechtsgründen, die Berechnung des Amtsgerichts durch eine eigene Berechnung zu überprüfen. Diesbezüglich ist konkret zu überprüfen, ob das Amtsgericht die gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsmethode korrekt angewandt hat und zum richtigen Ergebnis gekommen ist.
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