Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden ein Fünf Sterne Hotel gebucht. Der Veranstalter warb ausdrücklich mit dem langen, feinen Sandstrand. Das Hotel ist auf einen Strand-, Bade- und Erholungsurlaub angelegt. Das Hotel hatte einen abgetrennten und bewachten Hotelstrand. Um hierher zu gelangen, erhielt man von dem Hotel ein Armband, mit welchem man den hoteleigenen Strandabschnitt betreten konnte. Der gesamte Urlaub war als reiner Badeurlaub ausgerichtet.
Die örtliche Kläranlage wies seit fast zwei Wochen vor der Reise einen Defekt auf. 200m von dem Hotel der Reisenden entfernt führte ein Gülleabfluss ins Meer. Es wurden Entsorgungsfahrzeuge und Schlauchwagen eingesetzt, die versuchten, Fäkalien abzupumpen, die im Meer schwammen.
Während des Aufenthalts am Urlaubsort erkrankten viele Hotelgäste an einem schweren Brechdurchfall. Nach vier Tagen wies der Hotelarzt die gesamte Familie des Reisenden in ein Krankenhaus ein. Warnungen durch die Reiseleitung vor dem Baden im Meer wurden zu keiner Zeit ausgesprochen, während ein anderer Veranstalter davor warnte, im Meer zu baden, da Abwässer ungeklärt durch einen Fluss ins Meer gelangt sein könnten. Die Reisenden wechselten schließlich nach 9 Tagen unter Mehrkosten das Hotel.
Die Reisenden forderten anschließend eine angemessene Minderung, Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit und Ersatz für die materiellen Schäden.
Die örtliche Kläranlage wies seit fast zwei Wochen vor der Reise einen Defekt auf. 200m von dem Hotel der Reisenden entfernt führte ein Gülleabfluss ins Meer. Es wurden Entsorgungsfahrzeuge und Schlauchwagen eingesetzt, die versuchten, Fäkalien abzupumpen, die im Meer schwammen.
Während des Aufenthalts am Urlaubsort erkrankten viele Hotelgäste an einem schweren Brechdurchfall. Nach vier Tagen wies der Hotelarzt die gesamte Familie des Reisenden in ein Krankenhaus ein. Warnungen durch die Reiseleitung vor dem Baden im Meer wurden zu keiner Zeit ausgesprochen, während ein anderer Veranstalter davor warnte, im Meer zu baden, da Abwässer ungeklärt durch einen Fluss ins Meer gelangt sein könnten. Die Reisenden wechselten schließlich nach 9 Tagen unter Mehrkosten das Hotel.
Die Reisenden forderten anschließend eine angemessene Minderung, Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit und Ersatz für die materiellen Schäden.
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LG Köln, 24.08.2015 - Az: 2 O 56/15
ECLI:DE:LGK:2015:0824.2O56.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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