Nimmt ein
Veranstalter die Buchung behinderter Personen entgegen, so muss sich der Veranstalter vorab erkundigen, ob die gebuchte
Reise auch behindertengerecht durchführbar ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Zwischen den Parteien kam ein Vertrag über eine Reise in die USA in der Zeit vom 16.6. bis 08.7.1999 zustande, die eine Bus-Rundreise an der Westküste der USA in der Zeit vom 16.6 bis 30.6.1997 sowie einen Hotelaufenthalt in Hawaii in der Zeit vom 30.6. bis 07.7.1997 nebst Flügen von Berlin nach Las Vegas und zurück umfasste. Die Buchung erfolgte in einem Reisebüro der Beklagten und wurde mit drei Schreiben, nämlich vom 09.1., 15.1. und 16.1.1997 bestätigt. Die Klägerin zu 3) ist körperbehindert und zu ihrer Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Vorfeld der Buchung der Reise hatten sich die Kläger nach einer sogenannten „Marlboro-Rundreise“ erkundigt, von der eine Mitarbeiterin des
Reisebüros abriet, da diese Reise nicht rollstuhlgeeignet sei.
Der für die Rundreise eingesetzte Bus war nicht rollstuhlgeeignet, sodass die Kläger zu 1) und 2) die damals 13-jährige Klägerin zu 3) jeweils in den Bus hinein- und hinausheben mussten.
Für die letzten sechs Übernachtungen ihres Aufenthaltes in dem Hotel in Hawaii, das in dem Prospekt der Beklagten als gut geführtes Hotel der Mittelklasse mit einer Kategorie von „NNN“ und 700 modernen, gut eingerichteten Zimmern ausgeschrieben war, erhielten die Kläger ein rollstuhl-geeignetes Zimmer, für das sie einen Aufpreis von 105,-- DM zu zahlen hatten, während sie in der Nacht zuvor, wie auch in den anderen Hotels, in einem normalen Zimmer für 3 Personen untergebracht waren.
Die Kläger haben behauptet, es hätten mehrere Beratungsgespräche im Reisebüro stattgefunden, bei denen auch die Klägerin zu 3) meistens anwesend gewesen sei. Sie hätten darauf hingewiesen, dass die Einzelbestandteile der Reise wie Zimmer und Busse rollstuhlgeeignet sein müssten. Ihnen sei bekannt gewesen, dass dies in der Regel in den USA keine Probleme bereite. Nach Erhalt der
Reisebestätigungen hätten die Kläger jeweils in dem Büro der Beklagten nachgefragt, warum kein Vermerk bezüglich der notwendigen Rollstuhleignung der Unterkünfte und Transportmittel enthalten sei, woraufhin die Mitarbeiterin erklärt habe, dass alles in Ordnung gehe. Sie haben weiter behauptet, bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten an die Reiseleitung vor Ort hätten in den Hotels behindertenzugängliche Zimmer und von der Reisegesellschaft ein Bus mit rollstuhltauglichem Zugang zur Verfügung gestellt werden können. Tatsächlich seien die Hotelzimmer - bis auf die letzten 6 Übernachtungen - nicht rollstuhlgeeignet gewesen. Die Kläger zu 1) und 2) hätten der Klägerin zu 3) für alltägliche Dinge stets Hilfe leisten müssen, also um zu Bett zu gelangen und die Bäder zu nutzen. Im ersten Zimmer im Hotel in Hawaii hätten die Möbel zu eng gestanden, sodass die Klägerin zu 3) mit dem Rollstuhl nicht zwischen Bett und Schrank habe hindurchrollen können. Auch habe sie nicht selbst an die Wasserhähne gelangen können. Vom ständigen Heben des Rollstuhls während der Busreise hätten die Kläger zu 1) und 2) Rückenschmerzen bekommen.
Die Kläger haben eine Minderung von 30% des Reisepreises sowie eine Erstattung der zusätzlichen Hotelkosten im Hotel in Hawaii sowie der ihnen in diesem Zusammenhang entstandenen Telefonkosten begehrt.
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