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EU-Schadstoffnorm im Kfz-Kaufvertrag ist keine Beschaffenheitsangabe

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei der Mitteilung einer bestimmten EU-Schadstoffnorm im Kfz-Kaufvertrag handelt es sich weder um eine Beschaffenheitsangabe noch um eine Zweckabrede, aufgrund derer der Käufer auf eine Einordnung in eine bestimmte Kfz-Steuerklasse vertrauen darf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts im angefochtenen Urteil stellt die im Prospekt zum streitgegenständlichen PKW enthaltene Angabe zur Abgasnorm: EU3 (N1-G3) keinen Fehler und auch keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die pauschale Behauptung des Klägers in der Klageschrift, das Fahrzeug erfülle lediglich die EURO-2 Norm. Auch die Ausführungen des Landgerichts diesbezüglich rechtfertigen die Annahme eines Sachmangels nicht, insbesondere ist die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, das Fahrzeug erfülle nur als Nutzfahrzeug, nicht aber als PKW die Anforderungen der EU-3-Norm, nicht richtig. Dies ergibt sich schon aus dem im Anlagenkonvolut K 21 auszugsweise abgelichteten Fahrzeugschein. Dieser enthält in Ziffer 1 die Eintragung: PKW GESCHLOSSEN 98/69/EG III;A.

Bereits daraus ist erkennbar, dass das streitgegenständliche Fahrzeug als PKW zugelassen wurde und als PKW die EU-3-Norm erfüllt, denn die Bezeichnung 98/69/EG III;A steht synonym für die nur umgangssprachliche, nicht aber legal definierte Bezeichnung der „EU-3-Norm“. Die hier einschlägige Richtlinie 98/69/EG vom 13. Oktober 1999 enthält eine weitere Verschärfung der europäischen Abgasgesetzgebung und zwar in einer dritten und vierten Stufe, bei denen es sich um die umgangssprachlich bezeichneten „Normen“ EU3 und EU4 handelt.

Die Beklagte weist in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass aufgrund der vorgenannten Richtlinie seit dem 01.01.2002 in der EU kein Neufahrzeug mehr zugelassen werden darf, das nicht wenigstens die Abgasnorm „EU3“ erfüllt. Die Beklagte führt ferner zutreffend aus, dass der europäische Gesetzgeber in dieser Richtlinie geregelt hat, dass Fahrzeuge wie das streitgegenständliche, die nach der Aufbauart zwar unzweifelhaft PKW's (= Gruppe M1) darstellen, deren zulässiges Gesamtgewicht aber 2500 kg übersteigt, für die Emissionseinstufung wie leichte Nutzfahrzeuge (= Gruppe N1) behandelt werden, wobei hier wiederum nach 3 Gewichtsklassen unterschieden wird (N1-G1, N1-G2, N1-G3). Das hat den Effekt, dass solche Fahrzeuge eine Einstufung nach „EU3“ erhalten, obwohl es sich um PKW's handelt und die Messergebnisse bei Anlegung des Maßstabs für PKW's (Gruppe M1) nur eine Einstufung nach „EU2“ ergeben würde. Die ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehene Berechnungsart rechtfertigt jedoch die Angabe, dass es sich um ein Fahrzeug der Abgasnorm „EU3“ handelt.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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