Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten angeordnete Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug.
Der Kläger ist Halter eines PKW. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Die vom Fahrzeughersteller verwendete Software zu dessen Steuerung ist so programmiert, dass sie erkennt, ob das Fahrzeug im realen Straßenbetrieb verwendet oder einem Abgastest auf dem Prüfstand unterzogen wird. Im letzteren Fall schaltet sie in einen Betriebsmodus mit niedrigerem Stickoxidausstoß um. Das Kraftfahrt-Bundesamt stufte dies als unzulässige Abschalteinrichtung ein und verpflichtete die Fahrzeughersteller, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Von der daraufhin eingeleiteten Rückrufaktion zur Softwareanpassung, die das Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben hatte, war auch das Fahrzeug des Klägers betroffen.
Mit Schreiben vom 16.08.2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Zulassungsbehörde der Beklagten mit, der Kläger habe an der vom Fahrzeughersteller durchgeführten und vom Kraftfahrt-Bundesamt überwachten Rückrufaktion nicht teilgenommen. Das Fahrzeug entspreche nicht den geltenden Typgenehmigungsvorschriften.
Daraufhin wandte sich das Bürgeramt der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 10.09.2018 an den Kläger. Sein Fahrzeug entspreche im Hinblick auf die Stickoxid- Emissionen nicht den zugrundeliegenden EG-Typgenehmigungen. Es forderte ihn auf, diesen Mangel bis zum 31.10.2018 beseitigen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Komme er dem nicht nach, werde ihm der Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig untersagt und es würden ggfs. im Wege des unmittelbaren Zwangs die Kennzeichenschilder entstempelt sowie der Fahrzeugschein eingezogen.
Mit Schreiben vom 22.10.2018 forderte der Kläger das Bürgeramt auf, jegliche repressiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem gerügten Mangel des Fahrzeugs zu unterlassen. Sein Fahrzeug sei vom Hersteller im Zuge des sogenannten Abgasskandals manipuliert worden. Aufgrund der Mangelhaftigkeit führe er beim Landgericht Bremen einen Rechtsstreit gegen den Händler bzw. Hersteller des Fahrzeugs. Das Aufspielen des Software-Updates führe nicht zur Mangelfreiheit des Fahrzeugs, sondern zu erheblichen Schäden. Die verlangte Mängelbeseitigung sei daher unzumutbar und habe eine Beweisvereitelung zur Folge. Die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung lägen nicht vor, da sie unverhältnismäßig sei. Er sei auf das Fahrzeug privat und beruflich angewiesen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er für die illegale Abschalteinrichtung nicht verantwortlich sei. Die Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes sei nicht ermessenslenkend zu berücksichtigen.
Nachdem der Kläger auch in der Folge nicht an der Rückrufaktion teilgenommen hatte, untersagte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2018 den Betrieb seines Fahrzeugs und forderte ihn auf, die amtlichen Kennzeichen zum Entstempeln zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen (Ziff. 1). Gleichzeitig drohte sie die zwangsweise Entstempelung der Kennzeichen und die Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. 2) und setzte eine Gebühr für die Verfügung fest (Ziff. 3). Nach pflichtgemäßem Ermessen müsse der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden. Das Fahrzeug sei nicht entsprechend den Angaben des Herstellers gebaut, die Grundlage für die vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilte Typgenehmigung gewesen sei und verfüge damit ohne die geforderte Nachrüstung nicht über eine allgemeine Betriebserlaubnis. Um die Ansprüche in dem anhängigen zivilrechtlichen Verfahren durchsetzen zu können, habe der Kläger ausreichend Zeit gehabt, um den Zustand seines Fahrzeugs im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens durch einen Gutachter feststellen zu lassen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 22.11.2018 Widerspruch ein und ergänzte sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 22.10.2018. Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs führe zu keiner erheblichen Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs. Die gewählte Begründung stelle nicht auf den konkreten Einzelfall oder die besondere Gruppe der betroffenen Fahrzeuge ab. Es sei offenbar ein Textbaustein verwendet worden. Durch die überhöhten Abgaswerte werde nicht die Verkehrssicherheit gefährdet, sondern die Luftqualität. Die Wirkung überhöhter Stickoxid-Emissionen eines einzelnen Fahrzeugs sei für einzelne Personen denkbar gering und in einem kaum noch messbaren Bereich. Erst ein Zusammenwirken des Betriebs einer sehr großen Anzahl betroffener Fahrzeuge könne unter bestimmten Umständen gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeiführen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.