Kommt es bei einem Karibikurlaub zu einem Befall von Strand und Unterkunft mit Sandflöhen sowie Quallen im Meerwasser, so kann eine
Minderung des Reisepreises von 40 % gerechtfertigt sein.
Sofern eine Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gezahlt werden muss, so kann kein starrer Tagessatz angewendet werden. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Tagespreis der
Reise, wobei nur solche Tage in die Bemessung fließen, an denen die Mängel vorlagen. Das Ergebnis ist dann mit der angenommenen Minderungsquote anzusetzen und hieraus die Entschädigung zu bilden.
Sofern der Reisende auch nach Ende des Urlaubs unter den Folgen der Sandflohbisse gesundheitlich beeinträchtigt ist und ärztlich behandelt werden musste, kann darüber hinaus ein Schmerzensgeldanspruch bestehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Dem Kläger steht wegen der
Mängel des (verschmutztes Meerwasser mit Quallen, Vorhandensein von Sandflöhen am Strand und im Hotel, defektes Tretboot, verunreinigter Hotelpool, Katzen an den Wasserspendern, nasse Polsterstühle im Restaurant, nur eine Bar bis 24 Uhr geöffnet) ein Minderungsanspruch von insgesamt 1.803.98 € zu.
a Verschmutztes Meerwasser mit Quallen und Vorhandensein von Sandflöhen am Strand
Die Berufung hält bezüglich des Meerwassers die vom Amtsgericht erkannte Minderung von 15 % für 20 Tage für zu gering und erstrebt eine Erhöhung auf 20 %. Dem kann unter Berücksichtigung des Umstandes beigetreten werden, dass das Amtsgericht diesen Mangel als einzigen aus der Gruppe der "sonstigen Leistungen" angesehen hat, die neben den Leistungsgruppen Transport, Unterkunft und Verpflegung den Charakter der Reise bestimmen und vorliegend insbesondere durch die in der Karibik erwarteten Möglichkeiten des Aufenthaltes am und im Meer gekennzeichnet sind.
Zwar hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass der Strand mit Sandflöhen befallen war. Es hat diesen Mangel aber ausweislich der Gründe nur insoweit für schwerwiegend gehalten, als auch die Unterkunft des Klägers und seiner Ehefrau betroffen war. Wertet man die durch den Befall mit Sandflöhen eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Strandes auch bei den sogenannten "sonstigen Leistungen", so rechtfertigt dies eine Erhöhung auf insgesamt 20 %, denn der Kläger verweist zu Recht darauf, dass gerade die Nichtnutzbarkeit des karibischen Meeres und des Strandes den Erfolg des gebuchten Badeurlaubes ernsthaft in Frage stellte.
b. Vorhandensein von Sandflöhen in der Unterkunft
Die Berufung rügt zu Recht, dass das Amtsgericht in diesem Punkt zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau differenziert hat. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass - von seltenen Ausnahmen abgesehen - dann, wenn bei einer Reise von Ehegatten ein Mangel nur einen der Ehegatten betrifft, sich dies auch auf den anderen auswirkt und damit die Reise als solche nicht so erbracht ist, wie sie gemäß § 651 c geschuldet ist.
Die vom Amtsgericht (nur für die Ehefrau) festgesetzte Minderungsquote von 20 % für 17 Tage hält die Kammer insgesamt für angemessen. Es wird dabei ausreichend berücksichtigt, dass der Befall nicht nur optisch störend war, sondern auch zu körperlichen Beschwerden führte.
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