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Zahlungsbedingungen und Haftung für Vorauszahlungen bei Reiseveranstaltern

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Vorauszahlungen für Pauschalreisen sind nur zulässig, wenn ein Sicherungsschein vorliegt. In der Praxis ist eine Anzahlung bis zu 20 % des Reisepreises gewöhnlich rechtlich unbedenklich. Höhere Anzahlungen bedürfen einer konkreten Begründung durch den Veranstalter. Ohne Sicherungsschein besteht kein Zahlungsanspruch.

Zudem haften Veranstalter für Schäden aus Buchungsfehlern und auch bei Insolvenz, soweit der Sicherungsschein greift.

Keine Vorauszahlung ohne Sicherungsschein

Gemäß § 651t Abs. 4 BGB darf ein Reiseveranstalter keine Vorauszahlungen auf den Reisepreis fordern, bevor er dem Reisenden einen Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dieser sogenannte Reisesicherungsschein bestätigt, dass die bereits geleisteten Zahlungen des Reisenden im Falle einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert sind - einschließlich etwaiger Rückreisekosten.

Fehlt ein solcher Sicherungsschein, ist die Forderung nach einer Anzahlung oder Teilzahlung nicht nur unzulässig, sondern auch nicht einklagbar: Ein Zahlungsanspruch des Veranstalters besteht nicht. Auch vertragliche Regelungen, die eine Zahlungspflicht dennoch vorsehen, sind insoweit unwirksam (§ 651y Abs. 5 BGB).

Wie hoch darf die Anzahlung sein?

Die Rechtsprechung akzeptiert seit dem BGH-Urteil vom 20. Juni 2006 eine Anzahlung bis 20 % des Reisepreises als angemessen und vertretbar (BGH, 20.06.2006 - Az: X ZR 59/05). Das gilt vor allem, weil das Insolvenzrisiko durch den Sicherungsschein beherrscht wird und der Veranstalter tatsächlich Vorleistungen erbringen muss.

Eine Klausel, die mehr als 20 % verlangt, muss konkret begründet sein. Das heißt: Der Veranstalter muss nachweisen, dass er beträchtliche Kosten bereits vor Vertragsschluss aufgewendet hat (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13 sowie BGH, 25.07.2017 - Az: X ZR 71/16).

Gilt dies nur allgemein in den AGB, dann reicht das nicht aus, wenn es am Nachweis konkret bedingter Vorleistungen fehlt.

Wann wird die Zahlung fällig?

Es ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters an der Fälligkeit der Zahlung des vollen Reisepreises 30 Tage vor Antritt besteht, um dem Veranstalter bei Nichtzahlung eine angemessene Frist zum Rücktritt und zur weiteren Verwendung der Reise zu lassen.

Eine frühere Fälligkeit – etwa 40 oder gar 90 Tage vor Abreise – ist nur dann zulässig, wenn dies für den Veranstalter sachlich begründet werden kann und dem Reisenden keine unangemessene Benachteiligung entsteht.

Haftung für Vorauszahlungen

Der Reiseveranstalter haftet im Fall einer Insolvenz nicht persönlich, wohl aber im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Absicherung über einen Sicherungsschein (§ 651r bzw. 651s BGB). Dies ist eine besondere Form der Haftung für die ordnungsgemäße Verwendung von Kundengeldern: Der Veranstalter darf Zahlungen nur entgegennehmen, wenn er zugleich sicherstellt, dass diese gegen Insolvenz abgesichert sind.

Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht nach – etwa, weil er keinen oder einen ungültigen Sicherungsschein vorlegt – macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, insbesondere wenn der Reisende Zahlungen leistet und diese im Insolvenzfall nicht zurückerhält. Dann haftet der Veranstalter deliktisch für den entstandenen Schaden.

Haftung bei Buchungsfehlern und sonstigen Schäden

Unabhängig von der Frage der Vorauszahlung regelt § 651x BGB die Haftung des Reiseveranstalters für Buchungsfehler. Diese Vorschrift verpflichtet den Veranstalter, für Fehler einzustehen,

1. die dem Reisenden durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,

2. der Reiseveranstalter, Reisevermittler, Vermittler verbundener Reiseleistungen oder ein Leistungserbringer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Beispielhafte Fälle sind:
  • ein falsches Reisedatum oder falscher Zielort wird vom Reisevermittler gebucht,
  • ein anderer Flug oder ein nicht gewünschtes Hotel wird vom Reiseveranstalter bestätigt,
  • Zusatzleistungen werden vom Reiseveranstalter oder Leistungserbringer vergessen oder falsch ausgeführt.
Der Reisende kann in solchen Fällen Ersatz für die ihm daraus entstehenden Mehrkosten oder Nutzungsausfälle verlangen.

Daneben besteht eine allgemeine vertragliche Haftung des Veranstalters für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung nach § 651i BGB. Werden zugesagte Leistungen nicht oder mangelhaft erbracht, schuldet der Veranstalter Abhilfe, ggf. Minderung, Schadensersatz oder Kostenerstattung für Selbstabhilfe.
Stand: 01.08.2025
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