Der
Reiseveranstalter hat die
Reise vereitelt, wenn er die Durchführung mit dem Hinweis auf eine fehlende Beförderungsmöglichkeit zum Zielort aufgrund eines „wilden Streiks“ ablehnt. Hierzu ist der Reiseveranstalter in einem solchen Fall jedoch nicht berechtigt, auch nicht im Hinblick auf
§ 651j BGB, da es an dem Vorliegen höherer Gewalt fehlt.
Betroffene
Reisende können daher Schadensersatz wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung des
Reisevertrages auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Erstattung nutzlos aufgewendeter Fahrtkosten in Anspruch.
Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten für die Zeit vom 08.10.2016 bis zum 23.10.2016 eine
Pauschalreise in der Hotelanlage „J“ auf G zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 7.776,00 €.
Der Hinflug sollte am 08.10.2016 mit einem Flug der U GmbH ab E2 durchgeführt werden. Dieser Flug wurde
annulliert, wovon der Kläger und seine Familie am Anreisetag erfuhren, als sie sich bereits im Abflughafen in E2 befanden. Dort erhielt er telefonisch von dem vermittelnden Reisebüro die Information, dass die Reise nicht durchgeführt werden könne, weil keine Beförderungsmöglichkeit zum Zielort gegeben sei. Für die Anreise zum Flughafen sind dem Kläger Kosten in Höhe von 75,00 € entstanden.
Der bereits gezahlte
Reisepreis wurde von der Beklagten erstattet. Die mit Schreiben vom 11.10.2016 geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und ebenfalls nutzloser Fahrtkosten wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2016 zurück.
Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Flug wegen eines „wilden Streiks“ in Form zahlreicher Krankmeldungen von Crew-Mitgliedern der U GmbH annulliert worden sei. Er hat behauptet, es habe - ggf. zu einem späteren Termin oder unter Inkaufnahme von Umstiegen - die Möglichkeit gegeben, ihn mit seiner Familie zum Zielort zu bringen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat behauptet, die Annullierung des gebuchten Fluges beruhe auf einem wilden Streik zahlreicher Mitarbeiter der U GmbH, der im Nachgang zu am 30.09.2016 bekanntgegeben umfangreichen Planungen von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der U GmbH entstanden sei. In diesem Zusammenhang sei es zu einer massiven Welle von Krankmeldungen bei den Crew-Mitgliedern gekommen, die den Flugbetrieb erheblich beeinträchtigt und schließlich zu einer Annullierung zahlreicher Flüge geführt habe. Wegen der Einzelheiten zu dem behaupteten Verlauf und den Umfang der Krankmeldungswelle wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung vom 10.01.2017 Bezug genommen. Sowohl die U GmbH als auch die Beklagte hätten - im Ergebnis erfolglos - umfangreiche Versuche unternommen, um gleichwohl die Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden - auch durch andere Luftfahrtunternehmen - zu ermöglichen.
Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe die Nichtdurchführung der Reise nicht zu vertreten. Es habe sich seinerzeit um einen „wilden Streik“ gehandelt. Weder der Beklagten noch dem ausführenden Luftfahrtunternehmen sei eine Provokation dieses Streiks vorzuwerfen. Zudem habe die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Beförderung der Reisenden trotz des wilden Streiks zu ermöglichen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt.
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