Im vorliegenden Fall hatte der spätere Kläger eine Salmonellenvergiftung während einer Kreuzfahrt erlitten. Deshalb forderte er Minderung und Schmerzensgeld. Ein solcher Anspruch setzt jedoch voraus, dass der Reisende nachweisen kann, dass für die Erkrankung nur das Essen auf dem Kreuzfahrtschiff in Betracht kommt.
Vorliegend hielt der Kläger den Verzehr von Nuggets im Steakhouse des Schiffs für den „Übeltäter“, der Veranstalter wand ein, dass der Reisende als einziger erkrankt sei und hatte zudem am Vortag einen Landgang, auf dem eine Infizierung ebenfalls möglich gewesen sei.
Das Gericht entschied gegen den Reisenden, da nicht ersichtlich war, dass die Salmonellenerkrankung auf eine mangelhafte Hygiene oder infizierte Nahrung auf dem Schiff zurückzuführen war.
Neben der Darlegung, ausschließlich auf dem Schiff Speisen und Getränke zu sich genommen zu haben, muss der Betroffene nämlich auch andere Möglichkeiten der Erkrankung (Kontakt mit infizierten Einrichtungen/Toiletten/Menschen) ausschließen können - schließlich kann die Infizierung auch über andere Wege als über die Nahrungsaufnahme erfolgen. Dies war nicht gelungen.
Ein Anscheinsbeweis gegen den Veranstalter lag nicht vor, weil weniger als 10% der Gäste erkrankt wären - nämlich einzig der spätere Kläger.
Der Kläger, dessen Lebensgefährtin und deren Tochter buchten über das Reisebüro „S.“ bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt vom 09.07. bis 16.07. auf der XYZ.
Während der Fahrt unternahmen die Genannten wie folgt Landgänge:
Vorliegend hielt der Kläger den Verzehr von Nuggets im Steakhouse des Schiffs für den „Übeltäter“, der Veranstalter wand ein, dass der Reisende als einziger erkrankt sei und hatte zudem am Vortag einen Landgang, auf dem eine Infizierung ebenfalls möglich gewesen sei.
Das Gericht entschied gegen den Reisenden, da nicht ersichtlich war, dass die Salmonellenerkrankung auf eine mangelhafte Hygiene oder infizierte Nahrung auf dem Schiff zurückzuführen war.
Neben der Darlegung, ausschließlich auf dem Schiff Speisen und Getränke zu sich genommen zu haben, muss der Betroffene nämlich auch andere Möglichkeiten der Erkrankung (Kontakt mit infizierten Einrichtungen/Toiletten/Menschen) ausschließen können - schließlich kann die Infizierung auch über andere Wege als über die Nahrungsaufnahme erfolgen. Dies war nicht gelungen.
Ein Anscheinsbeweis gegen den Veranstalter lag nicht vor, weil weniger als 10% der Gäste erkrankt wären - nämlich einzig der spätere Kläger.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger fordern Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer Salmonellenerkrankung.Der Kläger, dessen Lebensgefährtin und deren Tochter buchten über das Reisebüro „S.“ bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt vom 09.07. bis 16.07. auf der XYZ.
Während der Fahrt unternahmen die Genannten wie folgt Landgänge:
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AG Rostock, 12.07.2013 - Az: 47 C 402/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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