Eine
Reisemangel liegt nach
§ 651 c Abs. 1 BGB vor, wenn die Reiseleistungen nicht der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit entsprechen. Abzugrenzen sind von den vertraglich geschuldeten Leistungen dabei solche Umstände, die dem Reisveranstalter nicht zuzurechnen sind, weil sie dem
allgemeinen Lebensrisiko oder dem Umfeldrisiko zuzurechnen sind. Damit werden aus der Gewährleistung Störungen ausgenommen, mit denen der Reisende auch im Alltag rechnen muss sowie solche Störungen, die sich aus den natürlichen, biologischen, klimatischen, lebenstypischen aber auch kulturellen und politischen Umständen des Reiselandes ergeben und sich dem Einfluss des
Reiseveranstalters entziehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Reisende. Bei Erkrankungen Reisender auf einer
Pauschalreise kommt eine Einstandspflicht des Veranstalters damit nur in Betracht, wenn die Erkrankung ihre Ursache in dem von dem Veranstalter zu verantwortenden Leistungsbereich hat. Bei Erkrankungen hat der Reisende daher zunächst darzulegen und zu beweisen, dass es in dem von ihm gebuchten Hotel in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu seiner Erkrankung zu einer gleichartigen Erkrankung einer signifikanten Anzahl weiterer Hotelgäste gekommen ist. Als signifikant wird in der Rechtsprechung ein Prozentsatz von mehr als 10 % angesehen. Daneben muss der Reisende auch darlegen und ggfs. beweisen, dass die Erkrankung kausal auf eine dem Veranstalter zuzurechnende Leistung zurückzuführen ist und dass diese mangelhaft war. Beweiserleichterungen kommen ihm nur in Hinblick auf die Mangelhaftigkeit zugute, wenn aufgrund des zeitlichen und räumlich engen Verhältnisses zwischen einer bestimmten Leistung und der Erkrankung einer nicht unerheblichen Anzahl von Gästen der Anschein gesetzt ist, dass die Leistung mangelhaft war. So kann sich ein solcher Anscheinsbeweis z.B. ergeben, wenn die Erkrankungen in einem engem, zeitlichen Zusammenhang zu einer konkreten Leistung aufgetreten sind, z.Bsp. einem bestimmten Essen. In diesem Fall müsste dann die Beklagte darlegen, dass eine Mangelhaftigkeit des Essens wegen Einhaltung der Hygiene in der Küche ausgeschlossen werden kann.
Vorliegend kann die Reisende und spätere Klägerin sich auf keine Beweiserleichterung berufen. Die Klägerin trägt vor, dass eine große Anzahl von Gästen in demselben Reisezeitraum in dem gebuchten Hotel und dem Hotel P. an Magen Darm Beschwerden erkrankt sind. Es ist aber nicht dargetan, welcher näher zu konkretisierende Mangel einer Leistung des Hotels für die Erkrankung ursächlich gewesen sein soll. Bei der behaupteten Verschmutzung des Meeres durch eine defekte Kläranlage handelt es sich um eine außerhalb der Sphäre der Beklagten liegende Ursache. Hierfür hat der beklagte Reiseveranstalter aber, da die Klärung des Wassers nicht zu seinen Leistungspflichten gehört keine Einstandspflicht. Selbst wenn aber ungeklärtes Wasser vorhanden gewesen wäre, fehlt es an der Darlegung, dass die Beschwerden hierauf zurückzuführen sind. Es wurde nicht vorgetragen, ob die Erkrankung eine bakterielle oder eine virale Ursache hat oder überhaupt welchen Ursprunges die Erkrankung ist. Gerade in Bereichen, in denen Menschen nahe beieinander leben und wohnen, breiten sich virale Infektionskrankheiten aufgrund der vielfältig in Betracht kommenden Übertragungswege rasch aus, ohne dass damit schon etwas zu der Quelle des Virus gesagt wäre. Auch zu der Ursache der Erkrankung der anderen Gäste fehlte es an entsprechend substantiierten Vortrag. Es sind alternative Kausalverläufe möglich, ohne dass im Leistungsbereich der Beklagten ein Mangel vorliegen müsste. Hierzu gehört insbesondere bei Viruserkrankungen der Umstand, dass ein Reisender bereits mit dem Virus angereist ist und dieser sich dann im Hotel verbreitet hat. Da aber der Vortrag der Klägerin alternative Übertragungen einer Krankheit etwa durch Ansteckung außerhalb des Hotels oder durch Ansteckung bei anderen Reisenden nicht ausschließt und weiter auch keine bestimmte Quelle im Hotel als Auslöser dargelegt wurde, lässt sich insoweit ein Reisemangel, der zur Minderung berechtigen würde, nicht erkennen.
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