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Wohnfläche: Berechnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Berechnung der Wohnfläche einer Mietwohnung ist in der so genannten "II. Berechnungsverordnung" umfänglich geregelt. Die Folgen einer Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche müssen hingegen den allgemeinen Vorschriften des BGB entnommen werden und wurden vielfach von der Rechtsprechung näher konkretisiert.

Nach § 42 der II. BV werden bei der Wohnflächenberechnung alle Räume, die innerhalb der Wohnung liegen und ausschließlich zu der betreffenden Wohnung gehören, berücksichtigt.
Hingegen werden Nebenräume außerhalb der Wohnung wie Keller, Böden, Garage etc. nicht zur Wohnfläche hinzugerechnet.

Berechnet wird die Wohnfläche, indem die Abstände zwischen den Wänden gemessen werden, wobei
  • Scheuerleisten
  • Wandbekleidungen
  • Heizkörper sowie
  • Öfen
unbeachtet bleiben.

Abgezogen werden
  • Pfeiler im Raum sowie
  • Schornsteine und andere Mauervorsprünge, die mehr als 0,1 Quadratmeter Grundfläche haben.
Andererseits werden hinzugerechnet
  • Fenster- und Wandnischen, die mehr als 0,13 m tief sind sowie
  • Erker und Wandschränke, die mehr als 0,5 Quadratmeter Grundfläche haben.
Nach § 43 II. BV werden die Grundflächen der Türnischen nicht in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen.

Nur zur Hälfte berechnet werden in der Regel
  • Räume oder Raumteile, die eine Höhe zwischen ein und zwei Meter haben,
  • Balkone,
  • Loggien,
  • Dachgärten sowie
  • Wintergärten, sofern diese nicht voll beheizbar sind.
Balkone, Loggien etc., die aufgrund von Straßenlärm, Abgasen u. ä. überhaupt nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, dürfen je nach Gebrauchswert überhaupt nicht oder nur teilweise berechnet werden.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Zur Wohnfläche gehören alle Räume innerhalb der Wohnung, die ausschließlich zu dieser gehören. Nebenräume wie Keller, Böden oder Garagen sind nach § 42 der II. Berechnungsverordnung nicht anrechenbar.
Scheuerleisten, Wandbekleidungen, Heizkörper und Öfen bleiben unberücksichtigt. Pfeiler, Schornsteine und Mauervorsprünge mit mehr als 0,1 m² Grundfläche werden abgezogen. Fenster- und Wandnischen ab 0,13 m Tiefe sowie Erker und Wandschränke ab 0,5 m² Grundfläche werden hingegen hinzugerechnet.
Räume oder Raumteile mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und nicht voll beheizbare Wintergärten werden in der Regel nur zur Hälfte zur Wohnfläche gezählt.
Balkone oder Loggien, die aufgrund von Straßenlärm oder Abgasen nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar sind, dürfen je nach Gebrauchswert nur anteilig oder gar nicht in die Wohnflächenberechnung einfließen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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