Nach dem Nichtantritt bzw. nach der Stornierung der Flüge ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der nicht angefallenen Flugnebenkosten, insbesondere der Steuern, Gebühren, Zuschläge und Sonderleistungen für den jeweiligen Flug.
Dieser Anspruch ist fällig, sobald die Nichtdurchführung des Fluges feststeht, also mit dem Nichtantritt oder der Stornierung der Buchungen.
Die unterlassene Bündelung der außergerichtlichen Geltendmachung mehrerer Schadensersatzansprüche stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, soweit die Zahlungsfristen zu unterschiedlichen Zeiten abgelaufen sind.
Eine Aufteilung in einzelne Mandate ist jedoch offensichtlich dann nicht mehr zweckmäßig, wenn die Zahlungsfristen am gleichen Tag abgelaufen sind.
Dieser Anspruch ist fällig, sobald die Nichtdurchführung des Fluges feststeht, also mit dem Nichtantritt oder der Stornierung der Buchungen.
Die unterlassene Bündelung der außergerichtlichen Geltendmachung mehrerer Schadensersatzansprüche stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, soweit die Zahlungsfristen zu unterschiedlichen Zeiten abgelaufen sind.
Eine Aufteilung in einzelne Mandate ist jedoch offensichtlich dann nicht mehr zweckmäßig, wenn die Zahlungsfristen am gleichen Tag abgelaufen sind.
LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - Az: 5 S 7978/20
Vorgehend: AG Nürnberg, 22.10.2020 - Az: 24 C 3165/20
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