Eine Vertragsklausel in einem Luftbeförderungsvertrag, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten als ausführender Fluggesellschaft Erstattung aller Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben auf den von den Zedenten gebuchten Flügen mit Abflugs- bzw. Zielort im hiesigen Gerichtsbereich, die von den Zedenten frühzeitig storniert und jedenfalls nicht angetreten wurden.
Die Beklagte musste die Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben nicht abführen für die von den Zedenten stornierten bzw. nicht angetretenen Flügen.
Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich zur Rückerstattung der nicht angefallenen Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben aus abgetretenem Recht unter Fristsetzung auf. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam wandten sich die klägerischen Anwälte an die Beklagte und forderten sie erneut zur Zahlung auf.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin erhebe eine Stufenklage und die deutschen Gerichte seien aufgrund Artikel 2.4.3 der ABB der Beklagten unzuständig, da es sich bei der Klägerin um eine Unternehmerin handeln würde und zwischen den Parteien sei eine Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf irische Gerichte getroffen worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei irisches Recht anwendbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist als missbräuchliche Klausel unwirksam.
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