Eine Vertragsklausel in einem Luftbeförderungsvertrag, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
Allerdings sind die getroffene Rechtswahlklausel in den ABB der Beklagten irreführend und intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Klausel-Richtlinie und infolgedessen unwirksam. Die Klausel ist irreführend, insofern als der Anschein erweckt wird, dass neben den einschlägigen Gesetzen lediglich das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 der Wahl irischen rechts entgegenstehen könnte, nicht aber die Verordnung ((EG) 261/2004).
Die Beklagte definiert in ihren ABB unter Art. 1 Begriffsbestimmungen den Begriff Übereinkommen dahingehend, dass damit das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 gemeint ist. Weitere Bestimmungen des Begriffs „Übereinkommen“ finden sich in den ABB der Beklagten nicht. Auch ein Verbraucher kann anhand des Wortes Übereinkommen nicht darauf kommen dass die Verordnung (EG) 261/2004 damit gemeint ist, da es sich um einen unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakt und nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt.
Den Begriff der „einschlägigen Gesetze“ definiert die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Aus Sicht eines Verbrauchers ist es fern liegend unter „einschlägigen Gesetzen“ auch die Verordnung (EG) 241261/2004 zu verstehen. Allerdings handelt es sich bei dieser Verordnung um einen zentralen Baustein des europäischen Gesetzgebers im Bereich des Kundenschutzes welche das Montrealer Übereinkommen ergänzt. Das Verschweigen der Beklagten in der entsprechenden Klausel, dass der Inhalt dieser Verordnung dem gewählten irischen Rechts entgegenstehen könnte, führt zu einer Irreführung der Verbraucher macht die Klausel daher unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich ist der Beklagten zuzugeben, dass die Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Rom I-V grundsätzlich möglich ist. Als Kontrollmaßstab sind allerdings auch die der Umsetzung der Klauselrichtlinie dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen sind, anzuwenden.Allerdings sind die getroffene Rechtswahlklausel in den ABB der Beklagten irreführend und intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Klausel-Richtlinie und infolgedessen unwirksam. Die Klausel ist irreführend, insofern als der Anschein erweckt wird, dass neben den einschlägigen Gesetzen lediglich das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 der Wahl irischen rechts entgegenstehen könnte, nicht aber die Verordnung ((EG) 261/2004).
Die Beklagte definiert in ihren ABB unter Art. 1 Begriffsbestimmungen den Begriff Übereinkommen dahingehend, dass damit das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 gemeint ist. Weitere Bestimmungen des Begriffs „Übereinkommen“ finden sich in den ABB der Beklagten nicht. Auch ein Verbraucher kann anhand des Wortes Übereinkommen nicht darauf kommen dass die Verordnung (EG) 261/2004 damit gemeint ist, da es sich um einen unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakt und nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt.
Den Begriff der „einschlägigen Gesetze“ definiert die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Aus Sicht eines Verbrauchers ist es fern liegend unter „einschlägigen Gesetzen“ auch die Verordnung (EG) 241261/2004 zu verstehen. Allerdings handelt es sich bei dieser Verordnung um einen zentralen Baustein des europäischen Gesetzgebers im Bereich des Kundenschutzes welche das Montrealer Übereinkommen ergänzt. Das Verschweigen der Beklagten in der entsprechenden Klausel, dass der Inhalt dieser Verordnung dem gewählten irischen Rechts entgegenstehen könnte, führt zu einer Irreführung der Verbraucher macht die Klausel daher unwirksam.
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