Nach
§ 1696 Abs. 2 BGB ist eine familiengerichtliche Maßnahme aufzuheben, wenn die
Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
Die Vorschrift normiert mithin eine Pflicht des Gerichts zur Aufhebung der Maßnahme, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Ein Ermessen des Gerichts besteht nicht.
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, die bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt und sich diese durch andere Maßnahmen im Sinne des
§ 1666a BGB nicht abwenden lässt.