Ein die Annahme eines Volljährigen (§ 1767 BGB) sittlich rechtfertigendes Eltern-Kind-Verhältnis scheidet aus, wenn der Anzunehmende älter ist als der Annehmende.
Es fehlt der regelmäßig erforderliche Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht.
Es fehlt der regelmäßig erforderliche Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht.
AG Nürnberg, 10.08.2023 - Az: 121 F 1017/23
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