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Rail & Fly: Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Ersatzfluges bei zu knapp bemessener Anreiseplanung

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer bei einer Pauschalreise mit „Rail & Fly“ eine Zugverbindung wählt, die bereits bei planmäßigem Verlauf nur einen knappen Zeitpuffer bis zum Abfertigungsschalter lässt, hat bei einer Zugverspätung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines selbst gebuchten Ersatzfluges. Die Anreise ist so zu planen, dass der Abfertigungsschalter auch bei typischerweise auftretenden Verzögerungen rechtzeitig erreicht wird.

Rail & Fly und Zugverspätungen

Bei Pauschalreisen wird häufig ein „Rail & Fly“-Ticket angeboten, das die Anreise mit der Bahn zum Abflughafen einschließt. Kommt es auf dem Weg zum Flughafen zu einer Zugverspätung und wird der Abflug dadurch verpasst, stellt sich die Frage, ob der Reiseveranstalter für die Folgekosten einzustehen hat, insbesondere für einen vom Reisenden selbst gebuchten Ersatzflug sowie für Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Liegt ein Reisemangel vor?

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter setzen grundsätzlich einen Reisemangel voraus. Ein solcher ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Reisende wegen einer Zugverspätung den Abflug verpasst. Entscheidend ist, ob der Reisende sich innerhalb der vom Veranstalter genannten Frist am Abfertigungsschalter einfinden konnte.

Maßgeblicher Bezugspunkt ist dabei nicht die Ankunft am Bahnhof oder Terminal des Flughafens, sondern das rechtzeitige Erreichen des Abfertigungsschalters. Wird in den Reiseunterlagen angegeben, dass der Schalter spätestens 120 Minuten vor Abflug aufzusuchen ist, handelt es sich um eine Mindestangabe. Die Wegzeit vom Terminal zum Schalter ist daher bei der Planung zusätzlich zu berücksichtigen.

Welche Planungsobliegenheit trifft den Reisenden?

Den Reisenden obliegt es, die Anreise zum Abfertigungsschalter so zu gestalten, dass dieser auch bei typischerweise auftretenden Verzögerungen rechtzeitig erreicht wird. Gewählt werden darf demnach keine Verbindung, bei der der Zeitpuffer bereits bei planmäßigem Verlauf so knapp bemessen ist, dass ein rechtzeitiges Eintreffen am Schalter nicht mit Sicherheit gewährleistet ist.

Dies stützt sich auf den Umstand, dass Verspätungen und betriebliche Störungen im deutschen Schienenverkehr im Alltagsbetrieb vorkommen - insbesondere in Ballungsräumen. Dabei handelt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache, die bei der Auswahl der Zugverbindung zwingend zu berücksichtigen ist. Eine vorausschauende Planung setzt voraus, dass auch kürzere Verspätungen einkalkuliert werden. Ein lebensnaher Anreiseverlauf, der dies berücksichtigt, ist vom Reisenden darzulegen.

Es genügt nicht, wenn die gewählte Verbindung planmäßig eine Ankunft am Flughafen ermöglicht hätte. Verbleibt bereits bei fahrplanmäßigem Verlauf kaum Reserve, kann schon eine Verspätung von wenigen Minuten, etwa durch Verzögerungen an einem der zahlreichen Halte einer S-Bahn-Strecke, dazu führen, dass die Frist am Abfertigungsschalter nicht eingehalten wird. Eine solche Verbindung gefährdet die rechtzeitige Ankunft bereits bei geringfügigen Störungen und genügt deshalb den Anforderungen an eine vorausschauende Planung nicht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend hatten die Reisenden eine Pauschalreise inklusive „Rail & Fly Flex“ gebucht. Bei einem Abflug um 13:30 Uhr war der Abfertigungsschalter spätestens um 11:30 Uhr aufzusuchen. Die gewählte Verbindung hätte den Flughafen planmäßig um 11:28 Uhr erreicht, sodass bereits bei fahrplanmäßigem Verlauf nur zwei Minuten Reserve bis zum Ablauf der Frist verblieben. Der erste Zug blieb wegen Personen im Gleis über eine Stunde stehen. Als es die Reisenden dann zum Flughafen geschafft hatten, war der Gepäckschalter bereits geschlossen. Da die Reisenden keine ausreichend sichere Anreise geplant hatten, scheiterten sowohl der Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbst gebuchten Ersatzfluges (567 €) und der Taxifahrt (10,80 €) als auch der Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


AG München, 17.09.2026 - Az: 112 C 11815/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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