Ist im
Reiseprospekt bei der Beschreibung einer
Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als „Vorteil“ aufgeführt, ist dies aus Kundensicht in der Regel dahin zu verstehen, dass es sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst ist (BGH, 28.10.2010 - Az:
Xa ZR 46/10).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im Werbeprospekt zur Reise wurden nach einer Beschreibung des Reiseverlaufs als „Inklusivleistungen“ u.a. der Hin- und Rückflug, der Transfer vom und zum Flughafen Havanna oder Varadero sowie eine Rundreise in Kuba aufgeführt. Unmittelbar anschließend heißt es: „Vorteil: Zug zum Flug 2. Klasse incl. ICE-Nutzung“.
In der
Buchungsbestätigung hieß es dann u.a. „Ihr Vorteil, Zug zum Flug“.
Nach Zahlung des
Reisepreises erhielten die
Reisenden die Reiseunterlagen, die zwei „Zug zum Flug Fahrkarten“ für den Abreise- und den Ankunftstag umfassten. Die Fahrkarten tragen links oben das Logo der Deutsche Bahn AG und rechts oben das Logo des Veranstalters.
Weiterhin hieß es in den Reiseunterlagen: „Da bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausgeschlossen werden können, sollten Sie Ihre Verbindung so wählen, dass Sie Ihren Abflugflughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start Ihres Flugzeuges erreichen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.“
Nach der von den Reisenden bei der Bahn eingeholten Auskunft sollten sie bei einer Abfahrt vom Heimatbahnhof um 5:29 Uhr um 9:27 Uhr am Flughafen Düsseldorf eintreffen. Tatsächlich erreichten die Reisenden den Flughafen erst um 11:35 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen. Die Reisenden wurden abgewiesen und konnten das Flugzeug, das pünktlich startete, nicht mehr erreichen. In einem kurz nach dem Start des Flugzeugs geführten Telefonat bot der Veranstalter den Reisenden die Buchung eines Ersatzflugs für einen Aufpreis von 2.400 Euro an. Die Reisenden lehnten dies ab und traten die Heimreise an.
Die Reisenden machen geltend, die Zugverspätung, aufgrund derer sie den Flug verpasst hätten, sei als
Mangel der gebuchten Reise anzusehen. Sie begehren die Erstattung des Reisepreises und eine Entschädigung für
entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 50 % des Reisepreises, insgesamt 5.397 Euro.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer solcher Leistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können. Handelt es sich um eine Eigenleistung, haftet das Reiseunternehmen für einen Mangel der Leistung. Liegt eine vermittelte Fremdleistung vor, so hat das Reiseunternehmen mit der Vermittlung der Leistung seine Pflichten erfüllt und braucht für den Erfolg der Leistung nicht einzustehen. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.