Ob der Zeitaufwand, der durch die Teilnahme des Betreuers an einem gegen den Betreuten als Angeklagten geführten Strafverfahren oder an einem Strafverfahren, in dem der Betreute als Opfer beteiligt ist, zu vergüten ist, spielt für Berufsbetreuer keine Rolle mehr. Da die Betreuervergütung ohnehin pauschaliert ist, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die in Strafverhandlungen verbrachte Zeit vergütet werden muss.
Offen bleibt, in welcher Rolle der Betreuer im Strafverfahren überhaupt auftreten darf. Davon hängen eigene Verfahrensrechte, der Ersatz von Fahrtkosten und mögliche Entschädigungsansprüche ab.
Eigene Verfahrensrechte stehen dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter nur bei passendem Aufgabenkreis zu. Dazu gehören das selbständige Recht zur Wahl eines Verteidigers (§ 137 Abs. 2 StPO), die Zulassung als Beistand in der Hauptverhandlung (§ 149 Abs. 2 StPO) und die selbständige Rechtsmittelbefugnis (§ 298 Abs. 1 StPO).
Eine Betreuerbestellung ersetzt keinen Verteidiger. Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, weil erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestehen (vgl. OLG Celle, 04.05.2023 - Az: 2 Ws 135/23; LG Magdeburg, 21.07.2022 - Az: 25 Qs 53/22). Die Verteidigung des Betreuten liegt damit beim Verteidiger und nicht beim Betreuer.
Der BGH hat entschieden, dass der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten“ die Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren nicht umfasst (vgl. BGH, 04.08.2022 - Az: 5 StR 272/22). Ein eigenes Rechtsmittelrecht besteht nur, wenn dem Betreuer die Vertretung in Strafverfahren ausdrücklich übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrechts (vgl. BGH, 02.09.2013 - Az: 1 StR 369/13; OLG Celle, 18.07.2025 - Az: 2 Ws 178/25). Entsprechendes gilt für Anträge im Strafverfahren (vgl. LG Stuttgart, 15.12.2025 - Az: 6 Qs 6/25).
Legt der Betreuer ohne diese Befugnis ein Rechtsmittel ein, ist es als unzulässig zurückzuweisen, und die Kosten können den Betreuer persönlich treffen (vgl. OLG Hamburg, 17.06.2013 - Az: 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 25/13).
Das KG Berlin hat den Berufsbetreuer als gesetzlichen Vertreter nach § 149 StPO angesehen. Die Mitteilungspflicht entsteht danach aber erst, wenn der Betreuer die Zulassung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. KG Berlin, 21.01.2005 - Az: (5) 1 Ss 475/04 (73/04)). Der BGH lehnt dagegen eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ab (vgl. BGH, 23.04.2008 - Az: 1 StR 165/08; BGH, 25.09.2012 - Az: 4 StR 354/12). Soll der Betreuer an der Verhandlung teilnehmen, empfiehlt sich deshalb ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung.
Ein zugelassener Beistand unterstützt den Angeklagten als Vertrauter. Er ist jedoch nicht dessen Vertreter und kann weder Prozesshandlungen für ihn vornehmen noch Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH, 27.06.2001 - Az: 3 StR 29/01).
Für die Teilnahme an einer Strafverhandlung bedeutet das: Der Zeitaufwand wird nicht gesondert vergütet, und auf die in der Verhandlung verbrachte Zeit kommt es nicht an. Vor Einführung der Fallpauschalen war umstritten, ob die Teilnahme als vergütungspflichtiger Zeitaufwand zu behandeln ist. Dieser Streit hat sich erledigt.
Auch der Ersatz von Aufwendungen ist von der Fallpauschale erfasst (§ 10 Satz 1 VBVG). Fahrtkosten zum Gericht sind deshalb regelmäßig nicht zusätzlich abrechenbar.
Offen bleibt, in welcher Rolle der Betreuer im Strafverfahren überhaupt auftreten darf. Davon hängen eigene Verfahrensrechte, der Ersatz von Fahrtkosten und mögliche Entschädigungsansprüche ab.
Ist der Betreuer am Strafverfahren beteiligt?
In einem gegen den Betreuten geführten Straf- oder Sicherungsverfahren ist der Betreuer nicht zu beteiligen. Die Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers (vgl. OLG Hamburg, 05.02.2021 - Az: 2 Ws 4/21). Dass der Betreuer den Betreuten nach § 1823 BGB in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ändert daran nichts.Eigene Verfahrensrechte stehen dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter nur bei passendem Aufgabenkreis zu. Dazu gehören das selbständige Recht zur Wahl eines Verteidigers (§ 137 Abs. 2 StPO), die Zulassung als Beistand in der Hauptverhandlung (§ 149 Abs. 2 StPO) und die selbständige Rechtsmittelbefugnis (§ 298 Abs. 1 StPO).
Eine Betreuerbestellung ersetzt keinen Verteidiger. Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, weil erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestehen (vgl. OLG Celle, 04.05.2023 - Az: 2 Ws 135/23; LG Magdeburg, 21.07.2022 - Az: 25 Qs 53/22). Die Verteidigung des Betreuten liegt damit beim Verteidiger und nicht beim Betreuer.
Welcher Aufgabenkreis genügt für das Strafverfahren?
Die Aufgabenbereiche des Betreuers sind nach § 1815 Abs. 1 BGB konkret zu bezeichnen (Enumerationsprinzip). Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ genügt für das Strafverfahren nach überwiegender Rechtsprechung nicht, weil Gerichte in dieser Aufzählung nicht als Behörden gelten. Auch Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Wohnungsangelegenheiten begründen keine stillschweigende Befugnis zur Vertretung in Strafsachen.Der BGH hat entschieden, dass der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten“ die Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren nicht umfasst (vgl. BGH, 04.08.2022 - Az: 5 StR 272/22). Ein eigenes Rechtsmittelrecht besteht nur, wenn dem Betreuer die Vertretung in Strafverfahren ausdrücklich übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrechts (vgl. BGH, 02.09.2013 - Az: 1 StR 369/13; OLG Celle, 18.07.2025 - Az: 2 Ws 178/25). Entsprechendes gilt für Anträge im Strafverfahren (vgl. LG Stuttgart, 15.12.2025 - Az: 6 Qs 6/25).
Legt der Betreuer ohne diese Befugnis ein Rechtsmittel ein, ist es als unzulässig zurückzuweisen, und die Kosten können den Betreuer persönlich treffen (vgl. OLG Hamburg, 17.06.2013 - Az: 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 25/13).
Kann der Betreuer als Beistand an der Hauptverhandlung teilnehmen?
Nach § 149 Abs. 2 StPO gilt für den gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten dasselbe wie für dessen Ehegatten: Er ist in der Hauptverhandlung auf Verlangen als Beistand zuzulassen und zu hören, und ihm sollen Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob der Betreuer gesetzlicher Vertreter in diesem Sinne ist, wird unterschiedlich beurteilt.Das KG Berlin hat den Berufsbetreuer als gesetzlichen Vertreter nach § 149 StPO angesehen. Die Mitteilungspflicht entsteht danach aber erst, wenn der Betreuer die Zulassung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. KG Berlin, 21.01.2005 - Az: (5) 1 Ss 475/04 (73/04)). Der BGH lehnt dagegen eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ab (vgl. BGH, 23.04.2008 - Az: 1 StR 165/08; BGH, 25.09.2012 - Az: 4 StR 354/12). Soll der Betreuer an der Verhandlung teilnehmen, empfiehlt sich deshalb ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung.
Ein zugelassener Beistand unterstützt den Angeklagten als Vertrauter. Er ist jedoch nicht dessen Vertreter und kann weder Prozesshandlungen für ihn vornehmen noch Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH, 27.06.2001 - Az: 3 StR 29/01).
Berufsbetreuer: Fallpauschale deckt die gesamte Tätigkeit ab
Berufliche Betreuer können vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach den §§ 8 bis 11, 14 und 15 VBVG verlangen (§ 7 Abs. 1 VBVG). Die Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen (§ 8 Abs. 1 VBVG), deren Höhe von der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus des Betreuten abhängt (§ 9 Abs. 1 VBVG). Mit dieser Pauschale ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten (vgl. BGH, 30.11.2022 - Az: XII ZB 311/22; BGH, 14.12.2022 - Az: XII ZB 342/22).Für die Teilnahme an einer Strafverhandlung bedeutet das: Der Zeitaufwand wird nicht gesondert vergütet, und auf die in der Verhandlung verbrachte Zeit kommt es nicht an. Vor Einführung der Fallpauschalen war umstritten, ob die Teilnahme als vergütungspflichtiger Zeitaufwand zu behandeln ist. Dieser Streit hat sich erledigt.
Auch der Ersatz von Aufwendungen ist von der Fallpauschale erfasst (§ 10 Satz 1 VBVG). Fahrtkosten zum Gericht sind deshalb regelmäßig nicht zusätzlich abrechenbar.
Ehrenamtliche Betreuer: Aufwendungsersatz oder Aufwandspauschale
Ehrenamtliche Betreuer erhalten für die Teilnahme an einer Strafverhandlung keine Vergütung. Entsteht ihnen dadurch ein Aufwand, etwa durch Fahrtkosten, kommt Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 1877 BGB in Betracht. Alternativ steht ihnen die jährliche Aufwandspauschale nach § 1878 BGB zu, die bei Fälligkeit ab dem 01.01.2026 450 Euro beträgt. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.Rechtstipp freischalten
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Stand: (letzte Änderung: 27.10.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein. Berufsbetreuer erhalten eine monatliche Fallpauschale nach den §§ 8 und 9 VBVG, mit der grundsätzlich die gesamte Tätigkeit abgegolten ist. Auf die in einer Strafverhandlung verbrachte Zeit kommt es deshalb nicht an. Auch Aufwendungen wie Fahrtkosten sind von der Pauschale erfasst (§ 10 Satz 1 VBVG).
Der Betreuer ist im Strafverfahren gegen den Betreuten grundsätzlich nicht zu beteiligen. Als gesetzlicher Vertreter kann er nach § 149 Abs. 2 StPO die Zulassung als Beistand beantragen. Ob der Betreuer als gesetzlicher Vertreter in diesem Sinne gilt, beurteilt die Rechtsprechung unterschiedlich.
Dem Betreuer muss die Vertretung in Strafverfahren ausdrücklich als Aufgabenkreis übertragen worden sein. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ genügt nach der Rechtsprechung nicht, ebenso wenig Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Wohnungsangelegenheiten.
Ja. Als Zeuge wird der Betreuer nach dem JVEG entschädigt (§ 71 StPO). Dazu zählen unter anderem Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand und Zeitversäumnis sowie Verdienstausfall mit höchstens 25 Euro je Stunde. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten bei der heranziehenden Stelle geltend zu machen. Wer lediglich als gesetzlicher Vertreter erscheint, ist kein Zeuge und erhält keine Entschädigung nach dem JVEG.
Ehrenamtliche Betreuer können Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 1877 BGB verlangen. Alternativ steht ihnen die Aufwandspauschale nach § 1878 BGB zu, die bei Fälligkeit ab dem 01.01.2026 450 Euro jährlich beträgt. Beides zugleich ist nicht möglich. Gegen die Staatskasse des Strafverfahrens besteht als zugelassener Beistand kein Erstattungsanspruch.
Nur ausnahmsweise. Nach § 1877 Abs. 3 BGB können Dienste, die zum Beruf des Betreuers gehören, als Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn es sich um eine für den Anwaltsberuf spezifische Tätigkeit handelt. Für die Strafverteidigung genügt der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ nicht. Der Aufgabenkreis muss sich ausdrücklich auf die Strafverteidigung erstrecken.
Die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte als Verletzter, etwa der Anschluss als Nebenkläger, bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht. Für den Strafantrag kann nach § 77 Abs. 3 StGB der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten handeln. Der BGH hat die Antragsbefugnis eines Betreuers in einem Einzelfall auch ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises bejaht.
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