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Wann besteht ein Anspruch des als Betreuer bestellten Rechtsanwalts auf Anwaltsvergütung?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG anwendbaren Regelung in § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen.

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an BGH, 30.11.2022 - Az: XII ZB 311/22).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für die Betroffene ist seit Oktober 2019 eine Betreuung eingerichtet und die Nichte der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis unter anderem der Vermögenssorge bestellt. Zuvor hatte die Betroffene der Nichte mit schriftlichem Vertrag vom 24./26. November 2016 ein mit jährlich ein Prozent zu verzinsendes Darlehen über 200.000 € mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren gewährt, ohne eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung zu treffen und ohne Sicherheiten zu bestellen.

Am 3. Februar 2020 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2, einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Prüfung von Ansprüchen gegen die Betreuerin sowie des Abschlusses einer Rückzahlungs- und Sicherungsvereinbarung zu dem Darlehensvertrag. Nachfolgend erweiterte es den Aufgabenkreis um den Punkt der Kündigung des Darlehensvertrags und damit verbundener Geltendmachung von Ansprüchen. Der Beteiligte zu 2 vereinbarte daraufhin mit der Nichte einen neuen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei marktüblicher Verzinsung, jährlich 1 %iger Tilgung sowie grundpfandrechtlicher Absicherung und legte diesen zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor, welche erteilt wurde.

Am 19. Oktober 2021 hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung seiner Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betreuten beantragt und hierzu eine Geschäftsgebühr sowie eine Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Ansatz gebracht.


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