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Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten und die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.

Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an BGH, 14.05.2014 - Az: XII ZB 683/11).

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätige Beteiligte ist seit November 2016 zum Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Er begleitete den Betroffenen, der früher selbständig tätig gewesen und hierdurch in finanzielle Schieflage geraten war, zunächst im Rahmen eines auf Fremdantrag eingeleiteten Insolvenzverfahrens und bereitete nach dessen Aufhebung einen Eigenantrag des Betroffenen auf Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung vor. Aufgrund dieses Eigenantrags eröffnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – durch Beschluss vom 22. März 2021 ein erneutes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen wegen Zahlungsunfähigkeit, nunmehr mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung.

Mit Vergütungsantrag vom 20. August 2021 hat der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 907,97 € brutto für seine Betreuertätigkeit im Zeitraum vom 19. Februar 2021 bis zum 22. März 2021 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin die Festsetzung der beantragten Betreuervergütung.

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