Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus.
Mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung als Rechtsfürsorge, die Qualifikationsabhängigkeit der Betreuervergütung sowie den Charakter des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahmevorschrift kann ein Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung nach den Maßgaben des Gesetzes über die
Mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung als Rechtsfürsorge, die Qualifikationsabhängigkeit der Betreuervergütung sowie den Charakter des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahmevorschrift kann ein Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung nach den Maßgaben des Gesetzes über die
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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