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Haftung für Fremdgeld: Darauf müssen Betreuer, Betreuungsvereine und Heimmitarbeiter achten!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im Betreuungsrecht haben viele Personen mit Geld umzugehen, das ihnen nicht gehört - etwa Betreuer, Heimmitarbeiter oder Vereinsbetreuer.

Hierbei gilt: Wer mit dem Geld eines anderen umgeht, den trifft eine große Verantwortung. Deshalb stellt der Umgang mit Fremdgeld an die verwaltenden Personen und Unternehmen entsprechende Anforderungen für den Umgang mit dem ihnen anvertrauten Fremdgeld.

Was ist eigentlich Fremdgeld?

Unter Fremdgeld versteht man Vermögen, das insbesondere einer Person oder einem Unternehmen zugeflossen ist, aber diesen nicht gehört.

Gerade im Betreuungsrecht unterliegt der Betreute oftmals Einschränkungen hinsichtlich der Vermögenssorge, sodass entsprechend mit Fremdgeld gearbeitet wird.

Welche Regelungen gelten für Betreuer?

Der Betreuer unterliegt diversen gesetzlichen Bestimmungen, was den Umgang mit dem Geld des Betreuten angeht. So bestehen Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflichten aber auch die Pflicht das Geld des Betreuten zu verwalten.

Der Betreuer handelt pflichtwidrig, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt.

Werden bei der Geldanlage für den Betreuten Mittel, die zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend § 1841 BGB angelegt und wurde auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen Geldanlage nach § 1848 BGB beantragt, so liegt ebenfalls pflichtwidriges Handeln vor.

Weiterhin sind Auflagen eines Erblassers oder Schenkers oder Bestimmungen über die Hinterlegung von Wertpapieren und Sperrung von Konten zu beachten.

Gelder des Betreuten dürfen nicht mit den Geldern des Betreuers vermischt werden. Dies stellt eine Missachtung des Trennungsgebots dar.

Betreuer dürfen zur Bestreitung von Ausgaben des Betreuten benötigtes Geld bereithalten. Dieses sogenannte Verfügungsgeld darf - getrennt vom eigenen Vermögen - als Bargeld für den Betroffenen verwahren.

Verstößt der Betreuer gegen diese Regeln, so macht er sich gegenüber dem Betreuten schadensersatzpflichtig.

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet (BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 300/18).

Nutzt ein Betreuer gar Gelder des Betreuten für sich selbst, so macht er sich der Untreue strafbar.

Welche Besonderheiten gelten für Betreuungsvereine?

Es besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den Betreuten und dem Verein neben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Betreuten und dem Vereinsbetreuer. Dieses führt zur Haftung des Vereins, wenn er seine Aufsichtspflichten verletzt, so wenn es z. B. Dem Vereinsbetreuer gelingt, Geld des Betreuten zu unterschlagen.

Bereits wegen der Befreiung des Vereinsbetreuers von der jährlichen Rechnungslegung treffen den Verein eigene besondere Überprüfungspflichten.

Der Verein kann gegenüber dem Betreuten daher für die Verletzung von Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten haften.

Für die Verletzung von Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten wird auch außerhalb des Schuldrechts auf Schadensersatz gehaftet.

Diese Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten im Einzelnen sind nicht identisch mit den Betreuerpflichten, denn dazu hat der Verein zu wenig Einfluss auf die konkrete Betreuung. Der Verein haftet dafür, dass seine innere Organisation den Anforderungen an die verkehrsübliche Sorgfalt entspricht.

Das Risiko des Fehlverhaltens der Mitarbeiter muss daher auf ein unvermeidbares Maß eingegrenzt werden.

Da das Gesetz den Vereinsbetreuer ausdrücklich von der jährlichen Rechnungslegung und von der Versperrung von Geldanlagen befreit, sodass Unregelmäßigkeiten dem Betreuungsgericht später oder gar nicht auffallen, so tritt eine Beweislastumkehr ein.

Der Verein hat dann darzulegen und zu beweisen, dass seine Organe alles Zumutbare getan haben, um den Fehler zu vermeiden.

Kommt eine Haftung des Vereins in Betracht, greifen gegenüber dem Vereinsmitarbeiter die arbeitsrechtlichen Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Für grobes Verschulden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, haftet der Mitarbeiter alleine. Für einfachste Fahrlässigkeit des Mitarbeiters haftet dagegen im Innenverhältnis allein der Verein. Hier kann der Mitarbeiter, wenn er nach außen haftet, vom Verein die Freistellung von Ansprüchen Dritter verlangen. Im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit wird der Schaden im Innenverhältnis nach Billigkeit zwischen dem Mitarbeiter und dem Verein aufgeteilt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Außenverhältnis nur der Mitarbeiter, nur der Verein oder beide haften.

Wer jedoch in Anspruch genommen wird, kann gegebenenfalls den anderen in Regress nehmen oder Freistellung verlangen.

Hat also ein Vereinsbetreuer Abhebungen eigenmächtig zu eignen Zwecken und zulasten eines Betreuten getätigt, so kann grundsätzlich zwar eine Aufsichtspflichtverletzung des Betreuungsvereins vorliegen.

Sofern sich ein Schaden nicht sicher feststellen lässt und die Abhebungen nicht auf mangelnde Überwachung zurückzuführen sind, da sich bei der turnusmäßigen Überwachung keine Auffälligkeiten ergaben, ist eine Haftung des Vereins jedoch ausgeschlossen (LG Stade, 26.06.2007 - Az: 3 O 152/06).

Was ist für Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen zu beachten?

Insbesondere in Pflegeeinrichtungen kann es vorkommen, dass Mitarbeiter mit der Verwahrung von Bargeld oder Wertgegenständen betraut werden, um kleinere Geldbeträge für betreute Personen zu verwalten und für alltägliche Ausgaben einzusetzen. Kommt es hierbei zu einem Verlust des Geldes, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Betreuten zum Ersatz verpflichtet ist.

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Stand: 02.06.2025
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