Hinsichtlich der Vergütungsstundensätze ist ein Betreuungsverein grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als ein einzelner
Berufsbetreuer.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für die nicht vermögenslose Betroffene ist ein Vereinsbetreuer mit dem
Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie Vertretung gegenüber Heimen bestellt.
Der Betreuungsverein legte seiner Vergütungsabrechnung für 2003 einen Stundensatz von 46,40 € zugrunde.
Das Amtsgericht bewilligte am 2.10.2003 insoweit lediglich 31 €.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.5.2004 unter Berichtigung des Rechenwerks zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen 31 € übersteigenden Stundensatz abgelehnt.
1. Die Begrenzung auf 31 € (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) ist nach ständiger Rechtsprechung im Grundsatz auch bei vermögenden Betreuten vorzunehmen. Eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes wegen Vorliegens besonderer Schwierigkeiten, die vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Zutreffend hat das Landgericht, ebenso in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, des Weiteren angenommen, dass ein Härteausgleich für 2003 nicht mehr in Betracht kommt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.