Mit dem Betreuungsgesetz wurde der Betreuungsverein als Institution gesetzlich vorgegeben. Die Betreuungsvereine sind, um anerkannt werden zu können, verpflichtet, qualifiziertes Personal vorzuhalten. Die dadurch verursachten fixen Kosten müssen durch die den Betreuungsvereinen gesetzlich zugebilligten Vergütungen gedeckt sein, da sonst deren Grundrecht auf freie Berufswahl nach § 12 I GG verletzt wäre.
BVerfG, 05.06.2026 - Az: 1 BvR 325/94 u.a.
Quelle: FamRZ 1/2002, II
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