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Wirbelsäulenverletzung nach Arbeitsunfall: Warum es auf den Erstbefund ankommt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung stellt sich regelmäßig die Frage, ob über einen bereits anerkannten Arbeitsunfall hinaus weitere Gesundheitsschäden als Unfallfolgen anzuerkennen sind. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Gesundheitsstörung sowie die zeitnahe Sicherung entsprechender Befunde.

Bedeutung der Eignung des Unfallhergangs für die Verletzungen

Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge ist entscheidend, ob der konkrete Unfallhergang geeignet war, die geltend gemachte Verletzung zu verursachen. Diese Eignung ist im Wege des Vollbeweises festzustellen. Fehlen entsprechende Befunde bei der Erstuntersuchung, kann dies gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen.

Im zu entscheidenden Fall wurde bei der ersten Befunderhebung am Unfalltag ein unauffälliger Befund der Wirbelsäule beschrieben; auch im Rahmen einer Polytrauma-Computertomographie konnten keine verletzungsspezifischen Befunde gesichert werden. Auf dieser Grundlage kam das Tatsachengericht zu dem Ergebnis, dass der Unfallmechanismus zwar grundsätzlich geeignet gewesen sei, eine schädigende Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule zu entfalten, entsprechende Begleitverletzungen jedoch nicht gesichert werden konnten.

Wie weit reicht die gerichtliche Aufklärungspflicht bei Sachverständigengutachten?

Die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verpflichtet die Tatsacheninstanzen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Eine Verletzung dieser Pflicht kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch nur dann gerügt werden, wenn sich die Rüge auf einen ordnungsgemäß gestellten und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das Tatsachengericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG). Die bloße Behauptung, ein gerichtlicher Sachverständiger habe angebotene Beweismittel wie Unfallbilder, Verletzungsdokumentationen oder Fotografien nicht zur Kenntnis nehmen wollen, genügt hierfür nicht, sofern damit kein förmlicher Beweisantrag im Sinne der Prozessordnung bezeichnet wird (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 373 ff. ZPO, vgl. BSG, 23.02.2026 - Az: B 2 U 57/25 B; BSG, 26.04.2024 - Az: B 2 U 38/23 B).

Ein Aufklärungsmangel kann außerdem nur gerügt werden, wenn das Gericht einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl. BSG, 25.11.2025 - Az: B 2 U 10/25 B; BSG, 23.01.2025 - Az: B 2 U 108/23 B; BSG, 26.04.2024 - Az: B 2 U 2/24 B; BSG, 01.09.1999 - Az: B 9 V 42/99 B). Stützt sich ein gerichtliches Gutachten auf eine persönliche Untersuchung sowie eine umfassende Auswertung der vorhandenen medizinischen Befundunterlagen und steht es im Einklang mit weiteren im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, ist es grundsätzlich verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht der gutachterlichen Einschätzung anschließt.

Welche Grenzen gelten für die Kritik an der Beweiswürdigung?

Kritik an der Objektivität, der Methodik oder der inhaltlichen Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens - etwa der Vorwurf fehlender eigener Ermittlungen oder einer bloßen Übernahme vorhandener Unterlagen ohne eigene Prüfung - betrifft die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Bewertung angeblich widersprüchlicher Würdigung degenerativer Vorschäden oder die Nichtberücksichtigung neuer medizinischer Erkenntnisse. Derartige Einwände lassen sich nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) stützen, da diese Vorschrift durch § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG als Rügegrundlage ausdrücklich ausgeschlossen ist - weder unmittelbar noch mittelbar. Diese gesetzliche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 12.09.1991 - Az: 1 BvR 765/91).

Wann liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor?

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) ist nur verletzt, wenn ein Gericht wesentliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerfG, 30.09.2022 - Az: 2 BvR 2222/21). Eine bloß unzureichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen oder eine vom Beteiligten abweichende Bewertung genügt hierfür nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag gehört, nicht jedoch, dass sie „erhört“ werden; die Gerichte sind durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BSG, 17.05.2022 - Az: B 2 U 91/21 B; BSG, 03.03.2022 - Az: B 9 V 37/21 B; BVerfG, 08.04.2014 - Az: 1 BvR 2933/13). Setzt sich ein Tatsachengericht mit dem wesentlichen Vorbringen eines Beteiligten - einschließlich vorgelegter ärztlicher Unterlagen und ergänzender Stellungnahmen - inhaltlich auseinander, liegt auch dann keine Gehörsverletzung vor, wenn die Bewertung im Ergebnis von der Auffassung des Beteiligten abweicht.


BSG, 28.05.2026 - Az: B 2 U 11/26 BH


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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