Der Weg von einer im häuslichen Bereich gelegenen Toilette zurück zum Homeoffice-Arbeitsplatz ist kein versicherter Betriebsweg und begründet keinen Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII.
Außerhalb des räumlich abgegrenzten Arbeitszimmers verbleibt der häusliche Bereich in der Risikosphäre des Versicherten - unabhängig davon, ob dieser vollständig im Homeoffice tätig ist oder der
Arbeitgeber eine Bürokostenpauschale entrichtet. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur innerhalb der eigentlichen Arbeitsstätte sowie - im Rahmen der Wegeunfallversicherung - erst ab dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.
Versicherte Tätigkeit und notwendiger innerer Zusammenhang
Ein
Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verursacht hat und dadurch ein Gesundheitserstschaden eingetreten ist (vgl. BSG, 05.07.2016 - Az: B 2 U 19/14 R). Eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird dabei nur dann ausgeübt, wenn die konkrete Verrichtung zumindest dazu ansetzt, eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, eine vermeintliche Pflicht zu erfüllen oder ein unternehmensbezogenes Recht wahrzunehmen.
Der Toilettengang selbst stellt eine höchstpersönliche, eigenwirtschaftliche Verrichtung dar, die grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zum Beschäftigungsverhältnis steht. Dies gilt übereinstimmend für den Hin- wie für den Rückweg. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. BSG, 05.07.2016 - Az: B 2 U 5/15 R).
Betriebsweg im häuslichen Bereich
Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen . Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird, bestimmt sich nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten. Während im Betrieb ein Weg zur Notdurftverrichtung als mittelbar betriebsbezogen anerkannt ist, weil der Versicherte durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten als er dies in seinem häuslichen Bereich täte, fehlt es im häuslichen Bereich an eben dieser Betriebsbezogenheit des Weges.
Ein Betriebsweg außerhalb des Arbeitszimmers kommt im häuslichen Bereich nur ausnahmsweise in Betracht, wenn er in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Früher wurde hierzu auf die objektive Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt; nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung gilt auch im häuslichen Bereich die Abgrenzung nach der objektivierten Handlungstendenz.
Häusliche Sphäre außerhalb des Arbeitszimmers
Die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten nimmt dieser außerhalb des konkreten Arbeitszimmers oder -raums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre. Der Versicherte ist mit den der privaten Wohnung innewohnenden Risiken besser vertraut und für diese Kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung selbst verantwortlich. Außerdem ist es dem Arbeitgeber außerhalb des Betriebsgeländes regelmäßig verwehrt, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Die Verpflichtung zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 SGB VII beschränkt sich im häuslichen Bereich auf die jeweilige Betriebsstätte; häusliche Örtlichkeiten außerhalb des räumlich abgegrenzten Homeoffice zählen dazu grundsätzlich nicht (vgl. BSG, 05.07.2016 - Az: B 2 U 5/15 R).
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