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Betreuungsverein wehrt sich ohne Erfolg gegen Einstufung in die Vergütungstabelle

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen.

Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.

Eine auf Antrag vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gem. § 8 Abs. 3 VBVG für berufsmäßig tätige Betreuer ergeht als Justizverwaltungsakt iSd § 23 Abs. 1 EGGVG.

Ein Betreuungsverein ist antragsbefugt gem. § 24 Abs. 1 EGGVG, wenn er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstufung in eine bestimmte Vergütungstabelle wendet.

Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen, und demzufolge auch nicht berechtigt, die versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten auch Tatsacheninstanz.

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist.


BayObLG, 06.10.2023 - Az: 101 VA 153/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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