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Warnstreik beim Nicht-Mitglied: Wie weit reicht die negative Koalitionsfreiheit?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Arbeitgeber, der nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist, kann gleichwohl rechtmäßig in einen Verbandsarbeitskampf einbezogen werden, wenn er sich in einem ungekündigten Firmentarifvertrag zur unverzüglichen Übernahme der jeweiligen Verbandstarifverträge verpflichtet hat. Die negative Koalitionsfreiheit des Außenseiter-Arbeitgebers wird dadurch nicht verletzt, da die Wahl der Arbeitskampfmittel grundsätzlich den Koalitionen selbst obliegt und eine gerichtliche Kontrolle nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit oder Unverhältnismäßigkeit in Betracht kommt.

Wie wirkt sich ein Firmentarifvertrag mit dynamischer Verweisung auf die Bestreikbarkeit aus?

Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur das positive Recht, einer Koalition beizutreten, sondern auch das Recht, ihr fernzubleiben (negative Koalitionsfreiheit). Zugleich schützt die Vorschrift die Koalitionen selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihrer Betätigung, soweit diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient. Zu den geschützten koalitionsspezifischen Verhaltensweisen zählt insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Die Wahl der zur Durchsetzung dieses Zwecks geeigneten Mittel überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen selbst; hierzu gehört auch die Arbeitskampfmaßnahme des Streiks, soweit sie erforderlich ist, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen.

Da das Arbeitskampfrecht in Deutschland nicht kodifiziert, sondern weitgehend richterrechtlich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeformt ist, bleibt dieses Richterrecht einfaches Recht. Es unterliegt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nach denselben Maßstäben, die auch für entsprechendes Gesetzesrecht gelten würden.

Vorliegend betraf dies einen Arbeitgeber, der keinem Arbeitgeberverband angehörte, jedoch mit der zuständigen Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hatte. Dieser sah vor, dass zahlreiche Verbandstarifverträge der betreffenden Branche entsprechende Anwendung finden und bei Neuabschluss von Verbandstarifverträgen der jeweils neue Inhalt „unverzüglich übernommen“ werde. Ein Arbeitgeber, der auf diese Weise auf ein eigenständiges tarifliches Aushandeln der Arbeitsbedingungen verzichtet und stattdessen an der Tarifgestaltung durch die Verbände partizipiert, muss damit rechnen, von der arbeitskampfführenden Gewerkschaft im Rahmen eines Verbandsarbeitskampfs faktisch als Teil der Arbeitgeberseite wahrgenommen zu werden. Ein solcher Arbeitgeber ist bezüglich des Verbandsarbeitskampfs nicht als unbeteiligter Dritter anzusehen, sondern partizipiert sowohl am Ergebnis der Tarifverhandlungen als auch am Verfahren zur Erzielung eines Tarifabschlusses, da er von der Verhandlungsstärke des Arbeitgeberverbands profitiert, ohne der Gewerkschaft als einzelner Verhandlungspartner gegenüberzustehen.

Wird die negative Koalitionsfreiheit durch die Einbeziehung in den Arbeitskampf verletzt?

Ein Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit liegt bereits dann nicht vor, wenn dem betroffenen Arbeitgeber die unabhängige Betätigung als Einzelunternehmen oder eine anderweitige koalitionsrechtliche Beteiligung nicht unmöglich gemacht wird. Ein mittelbarer Druck, aus Gründen größerer Einflussmöglichkeiten dem Arbeitgeberverband beizutreten, ist regelmäßig in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Arbeitgeber in Ausübung seiner unternehmerischen Freiheit durch den Verweis auf Verbandstarifverträge selbst auf eine weitergehende Wahrnehmung seiner tarifautonomen Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet hat. Diesem Argument steht nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber durch Kündigung des Firmentarifvertrags und eigenständige Vereinbarung von Arbeitsbedingungen jederzeit aus der Bindung an das verbandstarifliche Geschehen lösen könnte.

Selbst wenn in der Einbeziehung ein Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit zu sehen wäre, ist dieser gerechtfertigt, da auch der Streikaufruf der Gewerkschaft sowie die Streikteilnahme der betroffenen Arbeitnehmer ihrerseits durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt sind. Beide Tarifvertragsparteien genießen den Schutz der Koalitionsfreiheit in gleicher Weise, stehen bei dessen Ausübung aber in Gegnerschaft zueinander und sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit erheblichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen.

Nach welchem Maßstab prüfen die Gerichte die Geeignetheit einer Arbeitskampfmaßnahme?

Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und der grundsätzlichen Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der zur Zweckerreichung geeigneten Mittel den Koalitionen selbst obliegt. Eine fachgerichtliche Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen als rechtswidrig kommt deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Maßnahme offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig ist. Die Einbeziehung eines durch Firmentarifvertrag mit dynamischer Verweisung gebundenen Außenseiter-Arbeitgebers in einen Verbandsarbeitskampf ist danach nicht als offensichtlich ungeeignet anzusehen, da hierdurch Druck auf die Arbeitgeberseite zur Durchsetzung des Verbandstarifvertrags erzeugt werden kann.

Welche Rolle spielt die tarifvertragliche Friedenspflicht?

Ob die aus einem Firmentarifvertrag folgende Friedenspflicht dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG unterfällt, kann offenbleiben. Selbst wenn der einzelne Arbeitgeber insoweit nicht durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt wäre, weil die Vorschrift einen kollektiven Bezug hat, könnte eine Verletzung der Friedenspflicht durch die Gewerkschaft und ihre Mitglieder jedenfalls die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers berühren. Ein solcher Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, wenn die firmentarifvertragliche Friedenspflicht hinsichtlich der im dynamisch in Bezug genommenen Verbandstarifvertrag geregelten Gegenstände mit dessen Ablauf endet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmentarifvertrag selbst auf die verbandstarifvertraglichen Regelungen verweist und keine eigenständigen inhaltlichen Tarifregelungen enthält.
Zur Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum Schutzbereich und den Grenzen der Koalitionsfreiheit sowie zur Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen als koalitionsspezifische Betätigung wurde unter anderem Bezug genommen auf.


BVerfG, 10.09.2004 - Az: 1 BvR 1191/03

ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040910.1bvr119103


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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