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Weihnachtsgeld gekürzt? Arbeitgeber kann tarifliche Sonderzahlung nicht einfach streichen!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wird in einem Arbeitsvertrag durch eine sogenannte Gleichstellungsabrede auf die Bestimmungen eines Tarifvertrages Bezug genommen, führt dies dazu, dass der Inhalt des in Bezug genommenen Tarifvertrages zum Inhalt des Arbeitsvertrages wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist oder nicht. Die Bezugnahmeklausel bewirkt, dass der nicht tarifgebundene Arbeitnehmer einem kraft Gewerkschaftszugehörigkeit tarifunterworfenen Arbeitnehmer gleichgestellt wird. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im Betrieb zu gewährleisten.

Eine solche vertragliche Bezugnahme erfasst grundsätzlich alle branchenmäßig relevanten Tarifregelungen, sofern dies hinreichend deutlich formuliert ist. Formulierungen, die auf „die ergänzenden Vorschriften der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages“ verweisen, sind als Gleichstellungsabrede zu verstehen, auch wenn die Wortwahl rechtstechnisch nicht völlig präzise ist. Der Verwender einer solchen Formularklausel kann sich nicht auf eine Unklarheit der von ihm selbst gesetzten Vorschrift berufen.

Scheidet der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, führt die Gleichstellungsabrede nicht zu weitergehenden Rechten als sie sich aus einer normativen Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages ergäben. Tarifbestimmungen, die erst nach Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in späteren Fassungen zustande kommen, werden von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Die ursprüngliche Fassung des Tarifvertrages gilt jedoch kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung statisch weiter.

Für tarifgebundene Arbeitnehmer schließt sich an die Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG die Phase der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG an. Diese Bindung an die tarifvertraglichen Regelungen besteht fort, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Nachwirkung kann zeitlich unbegrenzt andauern und verletzt weder die positive noch die negative Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfG, 03.07.2000 - Az: 1 BvR 945/00). Auf Grund der Gleichstellungsabrede wird die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im Betrieb nicht nur für die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, sondern auch für die Zeit danach gewahrt. Die Tarifverträge finden für die Nichttarifgebundenen ebenso Anwendung wie sie normativ für die Tarifgebundenen auf Grund der Nachbindung oder Nachwirkung gelten (vgl. BAG, 26.09.2001 - Az: 4 AZR 544/00).

Da die Bezugnahmeklausel bewirkt, dass der Inhalt des Tarifvertrages Vertragsinhalt wird, führt sie nicht zu einer zwingenden Wirkung der Tarifnormen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Rechte aus einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrages können einzelvertraglich gegenüber nichtorganisierten Arbeitnehmern grundsätzlich auch dann verschlechternd abgeändert werden, wenn die zwingende Wirkung des Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 3 TVG einer entsprechenden Regelung bei einem organisierten Arbeitnehmer noch entgegenstünde.

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