Wird ein Arbeitnehmer ohne schriftliche Aufhebung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum GmbH-Geschäftsführer bestellt und der Geschäftsführerdienstvertrag lediglich mündlich geschlossen, bleibt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mangels Einhaltung der Schriftform wirksam bestehen. Nach der Abberufung als Geschäftsführer lebt es wieder auf, sodass für Kündigungsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Das bloße Berufen auf diesen Formmangel stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Worum geht es?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten daher grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. BAG, 06.05.1999 - Az: 5 AZB 22/98; BAG, 20.08.2003 - Az: 5 AZB 79/02).Ausnahme: Besteht neben dem Organverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis?
Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift nicht ein, wenn der Streit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine daneben bestehende weitere Rechtsbeziehung betrifft (vgl. BAG, 03.02.2009 - Az: 5 AZB 100/08; BAG, 20.08.2003 - Az: 5 AZB 79/02). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche weitere Rechtsbeziehung allerdings nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum GmbH-Geschäftsführer regelmäßig zu verneinen: Mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wird das bisherige Arbeitsverhältnis im Zweifel aufgehoben (vgl. BAG, 19.07.2007 - Az: 6 AZR 774/06; BAG, 05.06.2008 - Az: 2 AZR 754/06; BAG, 03.02.2009 - Az: 5 AZB 100/08). Eine andere Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen und sich aus weiteren Umständen ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführerdienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten.Schriftformerfordernis nach § 623 BGB: Keine Aufhebung ohne Unterschrift
Die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses setzt zwingend die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus (vgl. BAG, 03.02.2009 - Az: 5 AZB 100/08; BAG, 19.07.2007 - Az: 6 AZR 774/06). Dieses Erfordernis wird regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags gewahrt, aus dem sich hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses ergibt (vgl. BAG, 19.07.2007 - Az: 6 AZR 774/06; BAG, 05.06.2008 - Az: 2 AZR 754/06; BAG, 03.02.2009 - Az: 5 AZB 100/08).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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