Durch Abschluss eines Geschäftsführervertrags wird ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, wenn ein anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wird nun der Geschäftsführervertrag wirksam gekündigt, so lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht wieder auf. Daher kann sich der gekündigte Geschäftsführer hinsichtlich seiner Entlassung nicht auf die strengen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes berufen.
BAG, 05.06.2008 - Az: 2 AZR 754/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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