Durch Abschluss eines Geschäftsführervertrags wird ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, wenn ein anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wird nun der Geschäftsführervertrag wirksam gekündigt, so lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht wieder auf. Daher kann sich der gekündigte Geschäftsführer hinsichtlich seiner Entlassung nicht auf die strengen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes berufen.
BAG, 05.06.2008 - Az: 2 AZR 754/06
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