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Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Besteht die Gesellschafterversammlung einer GmbH nur aus einer Person, bedarf es für die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses; vielmehr kann der Alleingesellschafter durch seine Vertretungsberechtigten jederzeit formlos Beschluss fassen und diesen durch das Kündigungsschreiben dokumentieren.

Besteht die Gesellschafterversammlung einer GmbH allein aus einer Alleingesellschafterin in der Rechtsform einer juristischen Person, die ihrerseits durch mehrere Personen vertreten wird, können diese Vertreter durch sukzessive Abgabe von Willenserklärungen einen (formlosen) Beschluss der Alleingesellschafterin zustande bringen, wobei allein entscheidend ist, dass die Vertreter im Zeitpunkt ihrer jeweils eigenen Willenserklärung jeweils Vertretungsmacht hatten.

§ 174 BGB gilt nicht bei der Vertretung durch ein bestelltes Vertretungsorgan (Geschäftsführer) einer GbmH und / oder durch einen Prokuristen, da in diesen Fällen die Vertretungsmacht durch Eintragung ins Handelsregister öffentlich kundgetan ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Vollmachtsvorlage trägt der Vollmachtgeber, während Darlegung und ggf. Beweis der unverzüglichen Zurückweisung dem Erklärungsempfänger obliegen.

Das Merkmal der Unverzüglichkeit ist in § 174 BGB wie in § 121 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Erforderlich ist also nicht eine sofortige Zurückweisung, dem Erklärungsempfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung von Rechtsrat einzuholen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.

Eine Beschränkung der variablen Vergütung in einem Geschäftsführerdienstvertrag auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer verstößt gegen den in § 38 Abs. 1 GmbH verkörperten Grundgedanken des GmbH-Rechts, wonach ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden kann, die Abberufung als solche aber keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch hat, und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam.


OLG München, 03.05.2023 - Az: 7 U 2865/21

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