Eine Mehrheitseigentümerin unterliegt keinem Stimmverbot gemäß
§ 25 Abs. 4 WEG n.F. bei der Beschlussfassung über die Abberufung einer zum selben Mutterkonzern gehörenden Verwalterin. Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen Mehrheitseigentümerin und Verwalterin führt nicht zum Stimmrechtsausschluss. Die bloße Majorisierung als solche ist kein Fall des Rechtsmissbrauchs.
Die vom Abberufungsantrag betroffene Verwalterin darf das Stimmrecht der Mehrheitseigentümerin aufgrund weisungsgebundener Vollmacht auch dann ausüben, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag.
Ein Negativbeschluss über den Antrag auf Abberufung entspricht nur dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn allein die Abberufung ordnungsmäßig ist (Fall der Ermessensreduzierung auf Null). Die Eigentümer haben einen Ermessensspielraum auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Die Entlastung der Verwalterin kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Unterliegt weder die Mehrheitseigentümerin noch die Verwaltung als ihre Vertreterin einem Stimmverbot und gibt es keine anderen Gründe, die gegen die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses sprechen, entspricht die Entlastung der Verwaltung ordnungsgemäßer Verwaltung.