Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.144 Anfragen

Stimmverbot einer Mehrheitseigentümerin bei Beschlussfassung über Abberufung von zum selben Konzern gehörendem Verwalter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Mehrheitseigentümerin unterliegt keinem Stimmverbot gemäß § 25 Abs. 4 WEG n.F. bei der Beschlussfassung über die Abberufung einer zum selben Mutterkonzern gehörenden Verwalterin. Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen Mehrheitseigentümerin und Verwalterin führt nicht zum Stimmrechtsausschluss. Die bloße Majorisierung als solche ist kein Fall des Rechtsmissbrauchs.

Die vom Abberufungsantrag betroffene Verwalterin darf das Stimmrecht der Mehrheitseigentümerin aufgrund weisungsgebundener Vollmacht auch dann ausüben, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag.

Ein Negativbeschluss über den Antrag auf Abberufung entspricht nur dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn allein die Abberufung ordnungsmäßig ist (Fall der Ermessensreduzierung auf Null). Die Eigentümer haben einen Ermessensspielraum auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Die Entlastung der Verwalterin kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Unterliegt weder die Mehrheitseigentümerin noch die Verwaltung als ihre Vertreterin einem Stimmverbot und gibt es keine anderen Gründe, die gegen die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses sprechen, entspricht die Entlastung der Verwaltung ordnungsgemäßer Verwaltung.


LG Hamburg, 02.02.2022 - Az: 318 S 31/21

ECLI:DE:LGHH:2022:0202.318S31.21.00

Martin BeckerPatrizia KleinHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal
Super
Verifizierter Mandant